Hallo,
in unserer Sache wurde dem Beklagten mit Urteilt die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wir haben KfB beantragt. KfB haben wir über unsere Kosten erhalten (aber nicht über die Gerichtskosten).
Das Gericht hat versucht, die Gerichtskosten beim Beklagten einzuholen, was denen jedoch nicht gelang.
Also haben sie mit einer Kostenberechnung unsere Mandantin, die Klägerin, als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen. Unsere Mandantin hat diese Kosten auch an die Justizkasse gezahlt.
Nun möchte sie diese Kosten jedoch vom Beklagten zurückholen, wofür wir halt nen Titel benötigen.
Frage:
Kann ich einen Kostenfestsetzungsantrag "die Gerichtskosten gem. § 104 ZPO gegen den Beklagten festzusetzen" machen oder muss hier ein Mahnverfahren betrieben werden?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
laurasameh
KfB wenn Kläger als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird
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Die Gerichtskosten gehören zu den Verfahrenskosten und werden daher im Wege der Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO geltend gemacht. Du kannst daher mit einem Dreizeiler die GK festsetzen lassen.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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In pp.
wird gebeten, die im Wege der Zweitschuldnerschaft von der Klägerseite am ... gezahlten Gerichtskosten i.H.v. ... € gegen den Beklagten festzusetzen und die gesetzliche Verzinsung auszusprechen.
Das reicht im Prinzip schon.
wird gebeten, die im Wege der Zweitschuldnerschaft von der Klägerseite am ... gezahlten Gerichtskosten i.H.v. ... € gegen den Beklagten festzusetzen und die gesetzliche Verzinsung auszusprechen.
Das reicht im Prinzip schon.
~ Grüßle ~
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Vielen lieben Dank. Ihr habt mir echt weitergeholfen.
Ab ins lange Wochenende. Schöne Pfingsten.
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