Gegenseite berechnet weniger

Buchempfehlungen zum Gebührenrecht und Kostenrecht der Anwälte und / oder Notare (RVG / BRAGO / KostO / GKG etc.)
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likema31
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#1

23.08.2010, 13:34

Es ist ja allgemein bekannt, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Einigunsgebühr anfällt.

Wir haben den Beklagten vertreten. Es erfolgte ein Anerkenntnis, die Gegenseite räumte Ratenzahlung ein. Wurde auch im Protokoll so festgehalten. Nun erhalte ich den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite vom Gericht und muss feststellen, dass von der Gegenseite keine Einigungsgebühr angesetzt wurde.

Was ist denn jetzt richtig? Und vor allem, wie erkläre ich nun dem Mandanten, dass ich mehr will als die Gegenseite? :wink:

Oder hätte ich die Einigungsgebühr nicht abrechnen dürfen?
supibaerchi
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#2

23.08.2010, 13:36

im gerichtlichen verfahren kannst du bei anerkenntnis keine einigungsgebühr verlangen - also richtig von der gegenseite.

außergerichtlich kannst du natürlich versuchen, vom mdt. eine einigungsgebühr zu bekommen.
Liebe Grüße
Bärchi
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Adora Belle
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#3

23.08.2010, 13:46

Ich finde die EG bei purer Ratenzahlungsvereinbarung sowieso zweifelhaft, weil damit m.E. kein "Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt" wird. Vorgerichtlich (also statt Titulierung) mag das noch angehen, wenn der Schuldner damit quasi die Forderung anerkennt und dem Gläubiger die Titulierung erspart. Dann ist auch das altmodische "gegenseitige Entgegenkommen" gegeben. Bei einer titulierten Forderung dagegen, also in der Vollstreckung, denke ich, daß keine EG entsteht.

Bei Dir ist es so ein Mischfall, wenn gleichzeitig Anerkenntnis gegen Ratenzahlung erfolgt. Ich würde hier trotzdem keine EG ansetzen, eben weil letztlich vollständig anerkannt wurde. Die Ratenzahlung betrifft nur die Zahlungsmodalitäten, Streit über die Forderung selbst wurde damit ja nicht beseitigt.
likema31
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#4

23.08.2010, 16:27

Danke für Eure Antworten. Die Argumentationen lassen sich hören.

Wie gehe ich denn nun praktisch vor?

Muss ich eine neue Kostenrechnung mit neuer Rechnungsnummer und neuem Datum ausstellen und mir die alte Rechnung zurückschicken lassen? Oder brauche ich keine neue Rechnungsnummer? ich weiß das nie... :wink:

Oder sage ich dem Mandanten einfach, er solle die Einigungsgebühr einfach nicht mitüberweisen? Blöd ist dann nur, dass man die Ust dann herausrechnen muss.
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Liesel
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#5

23.08.2010, 16:29

Du machst eine Gutschrift über die alte Rechnung und übersendest gleichzeitig eine neue Rechnung mit neuer Re-Nr. an den Mandanten.
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likema31
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#6

23.08.2010, 16:36

Da hätte ich auch selbst drauf kommen können. Danke. :oops:

Jetzt muss ich doch nochmal nachfragen: Die Rechnung wurde noch nicht bezahlt. Ich darf das Ding dann Gutschrift nennen oder muss es Stornierung heißen?

Der Endbetrag wird im Plus ausgezeichnet, richtig?
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#7

24.08.2010, 07:31

Adora Belle hat geschrieben:Ich finde die EG bei purer Ratenzahlungsvereinbarung sowieso zweifelhaft, weil damit m.E. kein "Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt" wird. Vorgerichtlich (also statt Titulierung) mag das noch angehen, wenn der Schuldner damit quasi die Forderung anerkennt und dem Gläubiger die Titulierung erspart. Dann ist auch das altmodische "gegenseitige Entgegenkommen" gegeben. Bei einer titulierten Forderung dagegen, also in der Vollstreckung, denke ich, daß keine EG entsteht.

Bei Dir ist es so ein Mischfall, wenn gleichzeitig Anerkenntnis gegen Ratenzahlung erfolgt. Ich würde hier trotzdem keine EG ansetzen, eben weil letztlich vollständig anerkannt wurde. Die Ratenzahlung betrifft nur die Zahlungsmodalitäten, Streit über die Forderung selbst wurde damit ja nicht beseitigt.
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likema31
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#8

24.08.2010, 08:56

likema31 hat geschrieben: Jetzt muss ich doch nochmal nachfragen: Die Rechnung wurde noch nicht bezahlt. Ich darf das Ding dann Gutschrift nennen oder muss es Stornierung heißen?

Der Endbetrag wird im Plus ausgezeichnet, richtig?
Könnte jemand dazu noch etwas sagen, bitte? :thx
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#9

24.08.2010, 09:27

Also wir machen in einem solchen Fall eine Gutschrift (RA-Micro). Diese schickst du dann zusammen mit der neuen Rechnung an den Mandanten.
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