§ 15a II RVG bei Vergleich
Verfasst: 01.05.2010, 15:43
LS
Kostenfestsetzung (Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr):
Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15a II Altern. 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden.
Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel - bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15a II Altern. 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 IV VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2010 – 8 W 132/10
juris (KORE 210272010)
so auch:
OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.01.2010 – 8 W 13/10
(n.v.)
Kostenfestsetzung (Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr):
Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15a II Altern. 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden.
Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel - bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15a II Altern. 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 IV VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2010 – 8 W 132/10
juris (KORE 210272010)
so auch:
OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.01.2010 – 8 W 13/10
(n.v.)