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§ 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 15:43
von 13
LS
Kostenfestsetzung (Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr):

Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15a II Altern. 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden.

Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel - bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15a II Altern. 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 IV VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2010 – 8 W 132/10

juris (KORE 210272010)

so auch:

OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.01.2010 – 8 W 13/10

(n.v.)

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 19:15
von online
13/10 und 132/10 tsts :lol:

Ich wollte bei der Gelegenheit mal ein Lob loswerden: Die meisten Kostenfestsetzungsanträge, die ich zu bearbeiten habe, sind jetzt in punkto Geschäftsgebühr/Verfahrensgebühr korrekt, ich denke mal, das ist in erster Linie das Verdienst der Refas. :thx

Ich bin - entgegen der o. g. Ansicht Stuttgarts - der Meinung, dass, wenn die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und später ein Vergleich "zur Abgeltung aller Ansprüche zwischen den Parteien" geschlossen wird, die Hälfte der eingeklagten Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (und folge insoweit Saarbrücken und Bremen). Die Anwaltskanzleien, denen gegenüber ich insoweit die Kostenfestsetzungsanträge beanstandet habe, haben, soweit ich es überblicke, daraufhin alle den Kostenfestsetzungsantrag entsprechend korrigiert.

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 19:53
von Katja88
:thx für die Info 13 :-)

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 20:23
von Bino
:dankeschoen

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 20:33
von 13
Man sollte aber nicht verschweigen, dass das OLG Saarbrücken und das AG Bremen mittlerweile eher zur Mindermeinung abgerutscht sind, da sich noch weitere Obergerichte im Sinne des OLG Stuttgart entschieden haben (vgl. 2x Naumburg, Frankfurt, München, Karlsruhe).

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 20:35
von nici01
:dankeschoen 13 , aber ich muss zugeben das ich es immer noch nicht verstanden habe. :oops: :duckrenn

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 01.05.2010, 23:56
von 13
nici01 hat geschrieben::dankeschoen 13 , aber ich muss zugeben das ich es immer noch nicht verstanden habe. :oops: :duckrenn
Einfach fragen - oder eine Mehl schicken... :wink:

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 02.05.2010, 12:10
von nici01
:dankeschoen , werde drauf zurückkommen, irgendwann wenn ichs mal brauche. :wink:

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 02.05.2010, 12:13
von sunshine24
:dankeschoen auch von mir

Re: § 15a II RVG bei Vergleich

Verfasst: 02.05.2010, 14:31
von 13
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