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Kostenfestsetzung (Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr):
Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15a II Altern. 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden.
Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel - bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15a II Altern. 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 IV VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2010 – 8 W 132/10
juris (KORE 210272010)
so auch:
OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.01.2010 – 8 W 13/10
(n.v.)
§ 15a II RVG bei Vergleich
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13/10 und 132/10 tsts
Ich wollte bei der Gelegenheit mal ein Lob loswerden: Die meisten Kostenfestsetzungsanträge, die ich zu bearbeiten habe, sind jetzt in punkto Geschäftsgebühr/Verfahrensgebühr korrekt, ich denke mal, das ist in erster Linie das Verdienst der Refas.
Ich bin - entgegen der o. g. Ansicht Stuttgarts - der Meinung, dass, wenn die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und später ein Vergleich "zur Abgeltung aller Ansprüche zwischen den Parteien" geschlossen wird, die Hälfte der eingeklagten Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (und folge insoweit Saarbrücken und Bremen). Die Anwaltskanzleien, denen gegenüber ich insoweit die Kostenfestsetzungsanträge beanstandet habe, haben, soweit ich es überblicke, daraufhin alle den Kostenfestsetzungsantrag entsprechend korrigiert.
Ich wollte bei der Gelegenheit mal ein Lob loswerden: Die meisten Kostenfestsetzungsanträge, die ich zu bearbeiten habe, sind jetzt in punkto Geschäftsgebühr/Verfahrensgebühr korrekt, ich denke mal, das ist in erster Linie das Verdienst der Refas.
Ich bin - entgegen der o. g. Ansicht Stuttgarts - der Meinung, dass, wenn die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und später ein Vergleich "zur Abgeltung aller Ansprüche zwischen den Parteien" geschlossen wird, die Hälfte der eingeklagten Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (und folge insoweit Saarbrücken und Bremen). Die Anwaltskanzleien, denen gegenüber ich insoweit die Kostenfestsetzungsanträge beanstandet habe, haben, soweit ich es überblicke, daraufhin alle den Kostenfestsetzungsantrag entsprechend korrigiert.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Man sollte aber nicht verschweigen, dass das OLG Saarbrücken und das AG Bremen mittlerweile eher zur Mindermeinung abgerutscht sind, da sich noch weitere Obergerichte im Sinne des OLG Stuttgart entschieden haben (vgl. 2x Naumburg, Frankfurt, München, Karlsruhe).
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Einfach fragen - oder eine Mehl schicken...nici01 hat geschrieben: 13 , aber ich muss zugeben das ich es immer noch nicht verstanden habe.
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auch von mir
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!