LS
Im KFV ist der Antragsgegner befugt, der beantragten Festsetzung verauslagter Gerichtskosten entgegenzuhalten, der Kostenansatz sei zu Unrecht erfolgt; er ist nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu verweisen.
OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2010 – 2 W 2/10
juris (KORE 201352010)
Festsetzung verauslagter GK
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Aber klar: Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (KFV) ist es zulässig, sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten zu wehren, wenn man meint, dass dieser falsch ist.
Eigentlich gibt es es ja bei Gerichtskostenrechnungen das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG). Wer sich trotzdem im Rahmen des KFV gegen den Gerichtskostenansatz wehrt, der darf nicht lediglich auf das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz verwiesen werden, sondern auch der Einwand im Rahmen des KFV ist beachtlich und muss beschieden werden.
Eigentlich gibt es es ja bei Gerichtskostenrechnungen das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG). Wer sich trotzdem im Rahmen des KFV gegen den Gerichtskostenansatz wehrt, der darf nicht lediglich auf das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz verwiesen werden, sondern auch der Einwand im Rahmen des KFV ist beachtlich und muss beschieden werden.
~ Grüßle ~
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