Kann man zweimal die Einigungsgebühr nehmen?

Buchempfehlungen zum Gebührenrecht und Kostenrecht der Anwälte und / oder Notare (RVG / BRAGO / KostO / GKG etc.)
*Engel89*
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#1

17.07.2009, 10:40

Huhu! :-)

Sachverhalt: Gegen Schuldner ist wegen ungerechtfertigter Bereichung bereits ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Wir vertreten den Gläubiger.

In der Rechnung ist bereits eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. (beim außergerichtlichen Teil)

Jetzt soll ich aber vom Chef aus noch eine für die Ratenzahlungsvereinbarung reinmachen.
Kann man zweimal die Nr. 1000 VV RVG in eine Rechnung nehmen?

Vielen Dank schon mal im Voraus!! :-)
Titania
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#2

17.07.2009, 14:50

Der Sachverhalt ist mir nicht klar: Es gibt anscheinend einen VB über einen Betrag und auch noch eine weitere Forderung, die nicht mit dem VB geltend gemacht wurde und über die man sich verglichen hat, oder wie ist das gemeint???
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anne1982
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#3

17.07.2009, 15:19

Also laut RVG für Anfänger fällt hierfür eine Vergleichsgebühr an!
Falls ihr das habt, dann schaut mal auf Seite 458 Ziffer 1741.

Ich war mal auf einem Seminar für MB und ZV. Da wurde uns auch eingetrichtert, dass in einem ZV-Auftrag immer drin stehen sollte "Falls Ratenzahlungsvereinbarung .... bitte mit Unterzeichner telefonisch in Verbindung setzen". Das war genau aus diesem Grunde, weil dann noch eine Gebühr für den RA anfällt
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gkutes

#4

17.07.2009, 15:37

also Ratenzahlung Einigungsgebühr: Ja

ABER: Warum ist euch außergerichtlich eine EG entstanden? Hier musst du mal tiefer in den Sachverhalt reingehen. Zur Zeit schaut es aus, als ob es zwei bis drei verschiedene Angelegenheiten wären!
Titania
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#5

17.07.2009, 15:42

Ich habe zwar nicht dieses Buch, aber in "Fälle u. Lösungen zum RVG" steht davon nichts. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist doch keine Einigung im Sinne Nr. 1000 RVG.
Das mit dem Telefonat kann ich nur so verstehen, dass dadurch eine Terminsgebühr erschlichen wird, weil man vorgibt, sich einigen zu wollen.
Zuletzt geändert von Titania am 23.02.2011, 09:48, insgesamt 3-mal geändert.
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anne1982
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#6

17.07.2009, 15:43

Wie soll sich denn bitteschön durch ein Telefonat eine Terminsgebühr erschlichen werden.

Wenn der RA mit dem Schuldner spricht, dann EINIGT man sich doch auf etwas. Daher die Einigungsgebühr. Wie gesagt, im RVG für Anfänger steht es drin. Wieso, weshalb und warum kann ich dir leider nicht sagen. Aber ich hab die Gesetze auch nicht gemacht!
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anne1982
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#7

17.07.2009, 15:46

Ich meinte natürlich im zweiten Absatz "Einigungsgebühr" nicht Terminsgebühr!!
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Titania
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#8

17.07.2009, 15:53

Ich finde nur diesen Satz sehr merkwürdig "Falls Ratenzahlungsvereinbarung .... bitte mit Unterzeichner telefonisch in Verbindung setzen" und kenne diese Praxis nicht. Wie dem auch sei, darum gehts ja nicht.
Mir ist trotzdem unklar, warum 2 x die Einigungsgebühr anfallen soll.
gkutes

#9

17.07.2009, 15:54

im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> wird es auch bejaht. habsch aber jetzt keine Zeit daraus zu zitieren. Außerdem ist dieses Thema hier schon oft vorgekommen -> Suchfunktion
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anne1982
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#10

17.07.2009, 15:56

Das war eine Abkürzung.

"Falls dem Schudner eine Ratenzahlung möglich ist, so soll sich dieser bitte telefonisch mit dem Unterzeichner in Verbindung setzen".

Dieser Satz ist beispielsweise im ZV-Auftrag nötig, damit wir noch eine Einigungsgebühr bekommen. Schreiben wir diesen Satz nicht rein, so kann evtl. der GVZ die RZ-Vereinbarung aushandeln und wir bekommen keine weitere Gebühr.

Um zu erfahren, wie, ob und warum die Gebühr 2 x anfallen kann, sollte der Hintergrund der Angelegenheit mal näher erläutert werden.
Zuletzt geändert von anne1982 am 17.07.2009, 15:58, insgesamt 1-mal geändert.
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