vollstreckbarer Titel nach Zahlung im Kontext von beA

Buchempfehlungen zum Gebührenrecht und Kostenrecht der Anwälte und / oder Notare (RVG / BRAGO / KostO / GKG etc.)
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bambareni
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#1

23.07.2024, 12:27

Hallo zusammen,
die Beklagten haben nunmehr aus einem Vergleich bezahlt. In Folge des beA- Postfaches erhalte ich an sich keinen Vergleich mit Stempel als Original vom Gericht. Somit kann ich auch keine Entwertung vornehmen. Muss ich jetzt noch eine vollstreckbare Ausfertigung anfordern beim Gericht, diese dann entwerten und an die Schuldner/Beklagten übersenden? Danke schön für Eure Unterstützung. besten Gruß, Bambareni
pitz
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#2

23.07.2024, 12:53

Zuallererst ist die Titelherausgabe eine Hol- und keine Bringschuld. Solange also die Gegenseite also nichts anfordert, musst du/müsst ihr erstmal nichts machen. Sollte dies der Fall sein, könnte der Gegenseite doch (ggf.) eine Erklärung eurer Mandantschaft ausreichen, dass aus dem Titel XYZ keine Rechte mehr hergeleitet werden aufgrund vollständiger Erfüllung?
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Anahid
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#3

23.07.2024, 13:17

Ich würde der Gegenseite schreiben, dass aus dem Vergleich des .....gerichts vom .... Az.:...... keine Rechte mehr hergeleitet werden und eine vollstreckbare Ausfertigung nicht beantragt wurde. Das reicht!
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Pitt
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#4

23.07.2024, 13:48

Stimme Anahid und pitz zu. Normalerweise reicht die Bestätigung und die Zusicherung, dass keine weitere ZV erfolgt aus.
Ich hatte erst einmal den Fall, dass der Gegner unbedingt eine entwertete vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs haben wollte.
bambareni
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#5

23.07.2024, 17:44

Danke schön, dann mache ich das so! Toll, wie hier Rückmeldung gegeben wird!
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