Dieser Prüfer müsste mal in die DONot schauen, dann würde er ganz schnell feststellen, dass er sich so etwas zwar wünschen kann, aber der Notar diesem Wunsch nicht nachkommen muss:Kordu hat geschrieben: Von wegen! In einer Kanzlei, in der ich früher war, hatten wir nur die Vermerkblätter! Der Prüfer wollte dann aber, dass wir zusätzlich zu den Vermerkblättern eine Kopie der Urkunde anheften, damit besser nachvollziehen könne, wie wir auf den Geschäftswert gekommen sind.
Unser Einwand, dass entweder Vermerkblatt oder begl. Abschrift doch ausreicht, ließ der Prüfer nicht gelten! Schön blöd war das! Seitdem habe ich die Faxen dicke von Vermerkblättern und mache nur noch beglaubigte Kopien!
§ 19 Abs. 2 DONot:
Bei Urkunden, die gemäß § 8 Abs. 1 in die Urkundenrolle eingetragen werden, die aber weder in Urschrift noch in Abschrift bei der Notarin oder dem Notar zurückbleiben, z. B. bei Unterschriftsbeglaubigungen und sonstigen einfachen Zeugnissen (§ 45 Abs. 3 BeurkG), ist eine Abschrift der Urkunde einschließlich der Kostenberechnung (§ 154 Abs. 3 KostO) oder ein Vermerkblatt zu der Urkundensammlung zu bringen. Das Vermerkblatt muss die Nummer der Urkundenrolle, die Angaben nach § 8 Abs. 4 und 5 und die Abschrift der Kostenberechnung enthalten und ist von der Notarin oder dem Notar zu unterschreiben.
Darüber hinaus hat Pepsi recht, dass einfache Abschriften regelmäßig ausreichen (§ 19 Abs. 3 DONot).