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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Verfasst: 29.03.2023, 09:10
von Odi
Hallo zusammen,

heute muss hier der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden mit zig Anlagen. Ich hab das ewig nicht gemacht, also seit beA-Zeiten eigentlich gar nicht.
Die Anlagen mussten ja immer in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Wie funktioniert das jetzt mit dem bea? Werden die Anlagen einfach alle einzeln eingescannt und dann signiert, sozusagen als Beglaubigung? Muss da der oben "beglaubigte Abschrift" draufgestempelt sein?

Dankeschön!

Re: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Verfasst: 29.03.2023, 09:41
von Oliverreinhardt2
Hallo,

also bzgl. der "notwendigen" Unterschrift, so wäre § 130a III ZPO, zu beachten.

Bezüglich der "Abschriften": Diese müssen nicht (wie früher bei dem klassischen Postversand), beigefügt werden (vgl. §§ 153 V Satz 2, § 133 I Satz 2 ZPO). Die Anlagen müssen hingegen nicht signiert werden, vgl. § 130a III Satz 2 ZPO. Die Anlagen können als Konvolut beigefügt werden. Achtet bitte jedoch darauf, dass das Konvolut "sinnvoll" bezeichnet ist (z.B.: "Anlagen ASt 1 bis ...)

Sofern eine eidesstattliche Erklärung v. dem ASt beizufügen ist, diese muss unterschrieben und eingescannt dem eAO-Antrag beigefügt werden.

Viel Erfolg!

Re: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Verfasst: 29.03.2023, 10:36
von Odi
Danke, Oli, für deine Antwort.
Dass keine Abschriften beigefügt werden müssen, ist mir bekannt. Mir geht es ausschließlich um die Anlagen, die früher (auf dem Postweg) von uns immer als beglaubigte Kopie beigefügt wurden, d. h. jede Anlage wurde beglaubigt (aber auch nur bei Antrag auf einstweilige Verfügung und ich weiß tatsächlich nicht, auf welcher Grundlage das hier in der Kanzlei so praktiziert wurde). Wenn ich das jetzt auch so machen will/soll, müsste ich doch jede Anlage einzeln signieren lassen, sozusagen eine Beglaubigung anbringen, und könnte sie nicht als Konvolut schicken? Oder muss man die Anlagen gar nicht beglaubigen?

Danke, Odi

Re: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Verfasst: 29.03.2023, 11:08
von Oliverreinhardt2
Hallo,

wenn du alle "Anlagen" quasi als 1 Dokument einscannen kannst, genügt es, wenn dieses Dokument mit der qeS versehen wird. Jedoch, wie ich bereits aufgeführt habe, müssen Anlagen nicht zwangsläufig signiert werden, vgl. § 130a III Satz 2 ZPO.
Du kannst natürlich auch, was jedoch Mehrarbeit bedeutet, jede einzelne Anlage ausdrucken, d. d. RA beglaubigen lassen und danach wieder einscannen und eurem eAO-Antrag beifügen...macht jedoch keinen Sinn... :panik