KFA Zwangsvollstreckung per beA?

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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Soenny
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#1

10.11.2022, 08:21

Guten Morgen zusammen :wink1

Wie macht ihr das, wenn ihr die Kosten der ZV festsetzen laßt? Erst mal alles mit Antrag per beA und warten, daß die Anforderung der Originale kommt oder gar nicht per beA und direkt alles im Original wie früher ans das zuletzt zuständige Vollstreckungsgericht?
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#2

10.11.2022, 09:31

Du musst alles erst einmal per beA schicken. Ja, ich weiß, alles vollständiger Schwachsinn, wenn die Originale ohnehin angefordert werden. Geht aber leider nicht anders.
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#3

10.11.2022, 09:59

Vorab per beA und per Post hinterher. Der Titel muss dann im Original per Post versandt werden, daher solltet ihr euch eine Kopie für die Akte machen.
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#4

10.11.2022, 10:03

Ok, Danke euch, ich hatte es fast befürchtet :thx
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#5

11.11.2022, 08:26

Bei der Kostenfestsetzung ist die Vorlage der Originale nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen müssen lediglich glaubhaft gemacht werden (das gilt auch für das Bestehen des Vollstreckungstitels).
Die Originale bräuchte man nur, wenn der Schuldner explizit die Echtheit bestreitet, was ich noch nie gesehen habe.
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#6

14.11.2022, 08:54

Das wäre mir jetzt neu ... Der einzige Titel, der nicht im Original vorgelegt werden muss, ist doch der Vollstreckungsbescheid oder habe ich da was falsch gelesen? § 754 a ZPO bezieht sich doch ausschließlich auf Vollstreckungsbescheid. :kopfkratz
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#7

14.11.2022, 14:03

Anahid hat geschrieben:
14.11.2022, 08:54
Das wäre mir jetzt neu ... Der einzige Titel, der nicht im Original vorgelegt werden muss, ist doch der Vollstreckungsbescheid oder habe ich da was falsch gelesen? § 754 a ZPO bezieht sich doch ausschließlich auf Vollstreckungsbescheid. :kopfkratz
Für die Kostenfestsetzung gilt anderes als für die Vollstreckung.
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#8

14.11.2022, 14:26

... hat geschrieben:
14.11.2022, 14:03
Für die Kostenfestsetzung gilt anderes als für die Vollstreckung.
Da hast Du natürlich Recht :patsch Aber dennoch musste bislang immer der Original-Titel bei der Kostenfestsetzung vorgelegt werden. Und das muss ich jetzt nicht mehr? :augenreib
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#9

14.11.2022, 14:45

Anahid hat geschrieben:
14.11.2022, 14:26
... hat geschrieben:
14.11.2022, 14:03
Für die Kostenfestsetzung gilt anderes als für die Vollstreckung.
Da hast Du natürlich Recht :patsch Aber dennoch musste bislang immer der Original-Titel bei der Kostenfestsetzung vorgelegt werden. Und das muss ich jetzt nicht mehr? :augenreib
Also ich hatte noch kein Gericht, das nicht mindestens den Titel angefordert hat.
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#10

14.11.2022, 21:26

Bei uns ist die Vorlage des Titels im Original Pflicht. Es wird sonst ständig von den Gerichten moniert. Vielleicht unterscheidet sich das von Ort zu Ort :kopfkratz
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