Urlaubsvertretung

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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Bosumi
Foren-Azubi(ene)
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#1

22.08.2022, 23:13

Liebe Mitstreiter,
ich arbeite nebenbei noch in einer Bürogemeinschaft. Mein dortiger Chef fährt nun 2,5 Wo. in Urlaub. Die Kollegin übernimmt die Vertretung.
Ist es richtig, dass ich ihr in unserem beA PF die Berechtigung erteilen muss, damit sie EBs abgeben kann etc., und dass sie Schriftsätze, die sie für meinen Chef unterschreibt (z.b. Fristverlängerungsanträge) auch über unser PF absenden muss mit der sinngemäßen Unterschrift
"für den abwesenden RA A
Rechtsanwältin B"?
Wie läuft es da mit der Karte? Anmeldung im PF durch einen Mitarbeiter in unserem PF und dann werden die Karten zur Signierung/Absendung umgesteckt?
Oder liege ich komplett falsch? 🤷
Ich bin hauptberuflich beim Einzelanwalt, der immer da ist😉
Sorry, aber ich habe ein Wirrwarr in meinen beA-Aufzeichnungen....
Danke und LG🙋
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

23.08.2022, 08:06

Hier wird beschrieben, wie man die Urlaubsvertretung im beA einrichtet:
https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_re ... 72020.html

Hier noch ein Link mit Infos zur Abgabe des eEB durch den Urlaubsvertreter:
https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_re ... 22019.html

Immer dann, wenn der Urlaubsvertreter aus dem Postfach des abwesenden Kollegen sendet, muss er qualifiziert elektronisch signieren. In einem beA-Seminar hieß es, dass es sinnvoll sei, den Schriftverkehr des urlaubsabwesenden Kollegen weiterhin aus dessen beA und nicht aus dem des Vertreters zu schicken, da viele Gerichte sonst auch nach der Urlaubsrückkehr die Nachrichten immer an das zuletzt verwendete beA schicken und der Urlaubsvertreter somit auch nach Rückkehr des Kollegen weiterhin dessen Post bekomme und es dauern könnte, bis dann alles wieder normal läuft.

Die Urlaubsvertreter funktioniert kurz gesagt so: Der RA, der in Urlaub fährt, erteilt dem Urlaubsvertreter zunächst Zugriffsrechte auf sein Postfach, was zeitlich begrenzt oder als Dauervertretung geschehen kann. Der Urlaubsvertreter kann mit seiner beA-Karte auf das Postfach des Kollegen zugreifen, er kann - wenn er die entsprechenden Zugriffsrechte hat - auch aus dessen Postfach heraus - immer mit qualifizierter elektronischer Signatur heraus - Schriftsätze verschicken oder auch ein eEB abgeben. Die beA-Karte des urlaubsabwesenden Kollegen hat also in dieser Zeit auch Urlaub, die darf der RA nicht aus seinen Händen geben, auch nicht seinem Urlaubsvertreter.
Alternativ kann der Urlaubsvertreter auch sein eigenes beA nutzen, aber wie gesagt, wurde im Seminar davon abgeraten. Ist am Ende wahrscheinlich eine Geschmacksfrage.
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