Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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Wölfchen94
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#1

27.04.2022, 09:22

Hallöchen ihr Lieben,

ich habe folgende Frage: Ich habe einen Beschluss aus einem eV-Verfahren. Diesen Beschluss mit unserem Antrag und Anlagen möchte ich nun per GV zustellen lassen. Habe ich in diesem Fall die Pflicht das beA zu nutzen? Wenn ja, wie? Es handelt sich ja um einen Eilauftrag, ich kann also schlecht alles per beA einreichen und dann warten bis ein GV mir mitteilt, dass er doch bitte den Beschluss und entsprechende Anlagen nachgesandt haben möchte? :kopfkratz

LG


Wolfi
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#2

27.04.2022, 10:29

Wölfchen94 hat geschrieben:
27.04.2022, 09:22
Habe ich in diesem Fall die Pflicht das beA zu nutzen?
Ja, die hast du.
Warum ist das so ein Problem? eV eingescannt, euer Antrag und die Anlagen müssen ja schon als PDF´s existieren. Anschreiben mit Zustellauftrag erstellt und ab geht´s. In den Auftrag mit reinschreiben, dass der GV so schnell wie möglich sein AZ mitteilen soll, damit die erforderlichen Unterlagen zum Zwecke der raschen Zustellung nachgereicht werden können. Sollte fix gehen.

Ich hatte kürzlich (am 21.4.) die Zustellung einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses mit folgendem Text beauftragt:
Zustellungsauftrag in der Sache
A ./. B

Im Anhang werden ein Scan des Schreibens des Unterzeichners an Herrn B vom 21.04.2022 sowie ein Scan der auf den Unterzeichner lautenden Vollmacht überreicht und der/die zuständige Gerichtsvollzieher/in beauftragt, die Originale dieser beiden Urkunden an
Herrn B
...
zuzustellen. Der Bitte liegt Folgendes zugrunde:
Da es sich hier um die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses handelt, die zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedarf, wird der/die zuständige Gerichtsvollzieher/in ersucht, so schnell wie möglich – gern auch telefonisch – sein/ihr Aktenzeichen mitzuteilen, damit das Schreiben im Original nebst Vollmacht im Original zum Zwecke der Zustellung übersendet werden kann.

Rechtsanwalt


Bereits am Vormittag des 22.4. rief die zuständige GVin an, teilte ihr Aktenzeichen mit. Die Post ging selbstverständlich auch noch am 22.4. raus.

Soll heißen: Schneller geht es kaum. :mrgreen:
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#3

14.05.2022, 17:01

Ich meine nicht, dass eine einstweilige Zustellung per beA zugestellt werden muss. Das könnte man meine ich sogar selbst machen, wenn man vom Gericht die einstweilige Verfügung per beA zugesendet bekommt. Dann MUSS man aber genau diese Datei (nicht ausdrucken und neue Einscannen) WEITERLEITEN, da diese Datei nur die nötigen "Begleitzertifikate" vom Gericht besitzt, die eine ausgedruckte und neu eingescannte Verfügung eben nicht hat, sie kann ja zwischenzeitlich "manipuliert" worden sein. Ansonsten meine ich wäre es sicherer, die eV ausgedruckt und beglaubigt (oder vom GVZ beglaubigt) in Papierform zustellen zu lassen. Die Pflicht zur beA Nutzung gilt ja nur für die Einreichung von Schriftsätzen bei GERICHT. Hier noch ein Link zu einem interessanten Artikel dazu, schon etwas älter.... aber es tut sich ja dazu monatlich wenn nicht gar täglich etwas...

"Gleiches gilt für elektronische Dokumente, die bereits nach § 130b ZPO durch die erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert sind. Diese „elektronischen Originale“ oder besser „bitgleiche Kopien des Originals“ können – wie § 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO für die Amtszustellung ausdrücklich klarstellt – ohne weitere Beglaubigung elektronisch zugestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden. In diesen Fällen ist die Authentizität und Integrität des Dokuments bereits durch die elektronische Signatur der Mitglieder des Spruchkörpers gewahrt, sodass eine zusätzliche elektronische Beglaubigung ein unnötiger Mehraufwand wäre (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5, BT-Drucks. 17/13948, S. 34)."

https://ervjustiz.de/geht-nicht-gibts-n ... rfuegungen
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#4

24.05.2022, 09:15

Chiacchierata hat geschrieben:
14.05.2022, 17:01
Ich meine nicht, dass eine einstweilige Zustellung per beA zugestellt werden muss.
Es ging darum, ob der Zustellungsauftrag per beA erteilt werden muss. ;)
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