Mahnverfahren / EDA-Datei / qualifizierte elektronische Signatur zwingend?

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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Pitt
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#1

11.04.2022, 10:17

Ich habe hier ein Problem mit einer RA-Karte, wo die Signaturfunktion noch nicht drauf ist. Es gibt da Probleme bei der Antragstellung mit der Zertifizierungsstelle bzw. der RA-Kammer, die bis heute anhalten, weil da der Antrag nicht mehr auffindbar ist und angeblich nicht neu gestellt werden kann.

Ich habe hier jetzt eine Monierung vom Mahngericht bekommen und habe dazu folgende Frage:
Wenn der RA aus einem eigenen beA heraus einen Mahbescheidsantrag als EDA-Datei verschickt, muss er diesen dann noch qualifiziert elektronisch signieren?
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Adora Belle
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#2

11.04.2022, 10:21

Nein, mE nicht. Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen eine qeS nötig ist, obwohl aus eigenem beA versendet wird.
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#3

11.04.2022, 10:44

Danke für die schnelle Rückmeldung!
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Spiderman
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#4

12.04.2022, 10:35

Adora Belle hat geschrieben:
11.04.2022, 10:21
Nein, mE nicht. Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen eine qeS nötig ist, obwohl aus eigenem beA versendet wird.
In welchen Fällen wäre denn eine qeS notwendig?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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Adora Belle
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#5

12.04.2022, 11:07

Im wesentlichen bei materiellrechtlichen Erklärungen, die die Schriftform verlangen, wie zb Kündigungen.
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