Ihr Lieben,
vor beA-Zeiten musste ja bei Berufungseinlegung das beizufügende Urteil eine beglaubigte Abschrift sein. Nunmehr kann man aber doch das Urteil als einfache Anlage beifügen oder ist in irgendeiner Form eine Signatur erforderlich??
Wie handhabt Ihr da?
GLG vom Moschele
Berufung Anlage erstinstanzliches Urteil
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- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Die Vorschrift dazu - §519 Abs.3 ZPO - lautet seit 2002 unverändert (!)
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Es ist eine Sollvorschrift. Und Du scannst einfach, was Du da hast. Oder das Urteil liegt ohnehin schon elektronisch vor.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Es ist eine Sollvorschrift. Und Du scannst einfach, was Du da hast. Oder das Urteil liegt ohnehin schon elektronisch vor.
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Danke Dir, Adora Belle!!
LG vom Moschele
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