Moin,
ich oute mich als absoluter beA-Neuling. Wir nutzen es ja nun "zwangsweise". Ich muss nun eine Klage einreichen. Frage mich aber nun mit wie vielen Abschriften. Früher ganz einfach... Klage, begl. Kopie / einfache Kopie. Und nun? Fertigt das Gericht entsprechende Abschriften und stellt uns die Kopien in Rechnung? Hab wirklich keine Ahnung.
Vielen Dank für eure Hilfe
Dina-Tabea
Klageinreichung über beA
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Der ganze Witz am ERV ist doch, dass es nur eine Datei braucht, wo ansonsten Stapel von Papier notwendig waren. Soweit der Schriftverkehr mit weiteren Beteiligten nicht auf elektronischem Weg erfolgt, muss das Gericht die Abschriften fertigen.
Siehe §133 Abs.1 Satz 2 ZPO:
(1) 1Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. 2Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
Siehe §133 Abs.1 Satz 2 ZPO:
(1) 1Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. 2Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
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Also wir reichen die Klageschrift nebst Anlagen nur einmal ein, auch schon seit letztem Jahr und bisher hat keiner gemotzt.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."
Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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Dem ist absolut nichts hinzuzufügen.Adora Belle hat geschrieben: ↑31.01.2022, 16:39Der ganze Witz am ERV ist doch, dass es nur eine Datei braucht, wo ansonsten Stapel von Papier notwendig waren. Soweit der Schriftverkehr mit weiteren Beteiligten nicht auf elektronischem Weg erfolgt, muss das Gericht die Abschriften fertigen.
Siehe §133 Abs.1 Satz 2 ZPO:
(1) 1Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. 2Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Vielen Dank und einen schönen baldigen Feierabend!