Zustellnachweis bea + RA Micro

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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§Lena§
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#1

17.01.2022, 10:45

Hallo zusammen,

zuerst wünsche ich allen einen schönen Wochenstart.

Meine Frage bezieht sich auf den Zustellnachweis, den wir erhalten, wenn wir einen Schriftsatz per beA Schnittstelle in RA-Micro versandt haben.
Reicht dieser aus, um nachweisen zu können, dass wir fristgerecht einen Schriftsatz versandt haben? Wenn nicht, würde ich gerne wissen, was es dann mit diesem Zustellnachweis auf sich hat?
Wir besprechen gerade, dass wir den fristwahrenden Zugang kontrollieren müssen und zwar über die bea-Internetseite, da der automatisierte Zustellnachweis nach dem Versand, scheinbar nicht ausreichen soll.

Wir haben das bisher so gehandhabt, dass wir nie auf der Interseite nachkontrolliert haben, sondern uns immer auf den Zustellnachweis verlassen haben.

Weiß irgendjemand hierzu Näheres?

Liebe Grüße und stressfreies Arbeiten :-)
Lena
Alisha.Sadeh
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#2

17.01.2022, 12:05

Hallo,

genau das Problem hatten wir auch. Der Nachweis von RA-Micro reicht laut Rechtsprechung nicht aus. Man muss tatsächlich immer im Web-bea nachprüfen, ob es versandt wurde. Es muss aus dem Nachweis eindeutig hervorgehen, wann es zugestellt wurde und welche Schriftstücke versandt wurden. Man muss da auf die Signaturprüfung gehen. Dann oben auf drucken und als pdf am besten abspeichert. Da muss dann oben die Signaturprüfung ersichtlich sein (grüner Punkt). Dieser Nachweis ist dann auch rechtlich wirksam.

Viele Grüße
Alisha
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#3

20.01.2022, 10:08

Hallo zusammen, es muss sich ja jeder noch etwas einfuchsen, wir haben auch erst im Januar mit beA gestartet, läuft aber ganz gut.

Der rechtlich geforderte Übermittlungsbeleg ist einzig und allein die Datei _export.html (exportiert aus der Plattform) :wink2
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#4

30.01.2022, 20:13

Alisha.Sadeh hat geschrieben:
17.01.2022, 12:05
Hallo,

genau das Problem hatten wir auch. Der Nachweis von RA-Micro reicht laut Rechtsprechung nicht aus. Man muss tatsächlich immer im Web-bea nachprüfen, ob es versandt wurde. Es muss aus dem Nachweis eindeutig hervorgehen, wann es zugestellt wurde und welche Schriftstücke versandt wurden. Man muss da auf die Signaturprüfung gehen. Dann oben auf drucken und als pdf am besten abspeichert. Da muss dann oben die Signaturprüfung ersichtlich sein (grüner Punkt). Dieser Nachweis ist dann auch rechtlich wirksam.

Viele Grüße
Alisha
Hallo,

bislang haben wir nur immer die Zustellbestätigung für jede Nachricht von RA-Micro ausgedruckt :panik
Wo finde ich denn die Rechtsprechung, damit ich das den Anwälten vorlegen kann?

Ich würde dann aber nur noch für die fristgebundenen Schriftsätze den Nachweis aus der Web-Oberfläche drucken und speichern. Das ist so schon aufwändig genug.

Wünsche allen einen guten Wochenstart. :wink2
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#5

31.01.2022, 14:54

Soweit ich es aus einem RA-Micro workshop habe reicht es aus, im webclient zu prüfen, ob die Zustellung erfolgreich war......
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#6

15.02.2022, 10:05

Hier ist alles schön zusammengefasst in Bezug auf § 130 a Abs. 5 ZPO.

https://newsletter.rakba.de/2021/10/nac ... i-gericht/
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