beA-Nutzungs-Pflicht... aber was, wenn Originale eingereicht werden müssen?

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
MrsLittletall
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#1

11.01.2022, 09:06

Hallöchen!

In meiner Kanzlei benutzen wir das beA schon lange, aber wir haben es bis jetzt nie benutzt, wenn wir Originale einreichen mussten, wie z.B. den Berechtigungsschein beim Abrechnen der Beratungshilfe.

Aber jetzt ist ja die Nutzung des beA Pflicht und ich muss alles über beA einreichen.

Aber... kann ich den Berechtigungsschein einfach einscannen und das wird dann akzeptiert? Denn eine Sache kann das beA halt nicht und das ist Originale bekommen, weil es nunmal noch keine Möglichkeit gibt, Originale in die Gerichtsfächer zu beamen.

Hat da jemand schon Erfahrung damit? Wie habt ihr das gemacht? Werden Sachen, bei denen man Originale mit einreichen muss, noch außerhalb vom beA akzeptiert?

Ich frage u.a. deswegen, weil die Gerichtsvollzieheraufträge jetzt per beA geschickt werden soll und der GV fordert dann den Titel an (total umständlich meiner Meinung nach). Aber ist es dasselbe bei Sachen, die nicht zum GV gehen? Soll ich warten, bis das Gericht das Original anfordert, damit ich weiß, dass ich es schicken kann oder soll ich von Anfang an die Sachen nicht über beA schicken, damit wir die Originale eingereicht haben?

Vielen Dank.
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#2

11.01.2022, 09:20

Ich habe grad gestern eine "Monierung" vom Vollstreckungsgericht in der Post gehabt (wir haben noch am 28.12.21 einen Pfüb-Antrag wie immer mit Titel per Post versendet). Wir müssen den Antrag elektronisch nachreichen. :lol:

Bedeutet also: Ja, du reichst alles per beA ein - und musst (so bekloppt ich das auch finde) abwarten, bis der Titel oder sonstiges Original angefordert wird.
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#3

11.01.2022, 10:41

BerH-Schein sollte allerdings elektronisch ausreichen + Versicherung, dass er im Original vorliegt.
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Soenny
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#4

12.01.2022, 08:08

Reichen nicht, zumindest hier nicht. Was ich davon halte sage ich lieber nicht ....
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#5

12.01.2022, 08:48

Oh Mann, es hört sich an, als wissen die Gerichte selber nicht, was sie wollen.

Ich werde erstmal alles digital einscannen und mitteilen, dass Originale jederzeit bei uns angefordert werden können. Mal schauen, was da herauskommt. Danke für die Antworten.

(P.S. Wir bekommen noch auffallend viel Post vom Gericht analog... anscheinend geltend die Nutzungspflichtregeln nicht für die Gerichte...)
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#6

12.01.2022, 09:26

Die Gerichte können sich soweit ich weiß bis 2024 Zeit lassen, um das beA für die Kommunikation mit den RAe. zu nutzen.
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Adora Belle
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#7

12.01.2022, 11:04

Soenny hat geschrieben:
12.01.2022, 08:08
Reichen nicht, zumindest hier nicht. Was ich davon halte sage ich lieber nicht ....
Na das haben wir ja schon erschöpfend (und fruchtlos) nebenan diskutiert. Dann kannst wohl einfach nur aushalten. Kommt Zeit, kommt Akzeptanz.
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Soenny
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#8

12.01.2022, 11:43

Du bist echt optimistisch :)
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#9

18.01.2022, 11:10

Hallo Soenny und Adora Belle, ich habe hier gerade gestöbert und dabei zu meiner Freude gesehen, dass ihr immer noch fleißig im und für das Forum unterwegs seid. Das freut mich sehr und ich werde mich bemühen, hier auch mal wieder Inhaltliches zu posten und wieder präsenter zu sein.
Ganz liebe Grüße erstmal und alles Liebe zum noch neuen Jahr!
Grüße - sansibar
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#10

19.01.2022, 15:53

Das ist eine ganz lustige Sache.

in der ZV muss der Antrag nebst Titel per beA eingereicht werden und den Originaltitel hinterher. Nur zum dumm, dass man noch kein Aktenzeichen hat. Ich habe heute gerade mit einer Geschäftsstelle telefoniert, die glücklich ist, wenn sie alles noch per Post bekommt. Die bearbeiten sie ohne wenn und aber, weil sie O-Ton "keine Ahnung habe, wie das mit dem beA funktioniert". Am schlimmsten findet sie, dass alle nachgesandte Titel jetzt als "Flugblätter" durchs Haus geistern und händisch per Suche dem elektronisch eingegangenen Antrag etc. zugeordnet werden müssen. Dumm nur, wenn die Registratur noch nicht so schnell war. Ich will gar nicht wissen, wie viele Titel da verschwinden werden.

Im Gegensatz dazu hat mir eine GVin meinen Räumungsantrag um abgelehnt, weil er nicht per beA eingegangen ist.
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