Empfangsbekenntnis

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
Vorzimmerlöwe
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#21

04.03.2022, 13:55

Ja, es sind ganz normale PDFs.

Aber als was verschickt ihr solche Papier-EBs? Als Anlage oder als Schriftsatz? Das würde mich grundsätzlich mal interessieren.
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Tigerle
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#22

04.03.2022, 14:07

Ich versende es tatsächlich als Schriftsatz aber Bezeichnung "Empfangsbekenntnis"
Vorzimmerlöwe
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#23

04.03.2022, 14:38

ok, ich danke dir :P
düsselrecht
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#24

04.03.2022, 17:21

Grundsätzlich gilt: eingescante Papier-EBS als Schriftsatz kennzeichnen, signieren und versenden. Alles andere-wie zuvor gesagt - muss technisches Problem sein.
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kaffeefreund
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#25

23.03.2022, 09:48

Hallo alle!

Ich hänge mich hier mal dran...

Was ist denn, wenn der Anwalt auch sonst nicht qualifiziert signiert, sondern Schriftsätze entsprechend§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO nur mit Namens-"Signatur" versieht und aus dem eigenen Anwalts-beA (§ 130a Abs. 4 Ziff. 2 ZPO) versendet?

Würde das auch für eingescannte EBs gültig sein, also ohne händische Unterschrift, sondern nur mit Namensaufdruck (z.B. gestempelt)?
:kopfkratz
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Lämmchen
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#26

23.03.2022, 10:04

kaffeefreund hat geschrieben:
23.03.2022, 09:48
Hallo alle!

Ich hänge mich hier mal dran...

Was ist denn, wenn der Anwalt auch sonst nicht qualifiziert signiert, sondern Schriftsätze entsprechend§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO nur mit Namens-"Signatur" versieht und aus dem eigenen Anwalts-beA (§ 130a Abs. 4 Ziff. 2 ZPO) versendet?

Würde das auch für eingescannte EBs gültig sein, also ohne händische Unterschrift, sondern nur mit Namensaufdruck (z.B. gestempelt)?
:kopfkratz
Ja. Ich mache das zumindest so. In Zeiten von Homeoffice sind auch bei uns die meisten Anwälte gar nicht greifbar für eine händische Unterschrift. Die ist auch völlig überflüssig, wenn sie das aus ihrem Postfach verschicken. Ob das mit dem Namensaufdruck zwingend ist, würde mich allerdings auch interessieren.
Liebe Grüße

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Adora Belle
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#27

23.03.2022, 10:40

Es muss sich halt irgendwie aus der übermittelten Nachricht ergeben, wer dafür verantwortlich zeichnet. Deshalb ist ein Namenszug notwendig. Aber keine Unterschrift.
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kaffeefreund
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#28

23.03.2022, 13:36

Theoretisch hab ich das schon so vermutet... Danke für die Bestätigung!
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Schnubbel
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#29

31.03.2022, 11:49

Hallo Ihr Lieben,

da wir ja ausdrücklich aufgefordert wurden, unsere Erfahrungen mitzuteilen, wollte ich mich auch mal anschließen. Wir haben zwei Rechtsanwälte, die das Thema ganz unterschiedlich behandeln. Der eine lässt sämtliche EB's, die er per Post erhält, unterzeichnet per Fax an das Gericht zurückschicken. Getreu der Maxime: "Wie Du mir, so ich Dir", also: "Was ich nicht per beA erhalte, muss ich auch nicht per beA zurückschicken". Bislang ohne jede Monierung (und zwar unabhängig vom Bundesland). Der andere will kein Risiko eingehen und unterschreibt jedes Papier-EB, lässt es einscannen, signiert es und lässt es von uns wegschicken. Soviel zur Praxis.

M. E. können Papier-EB's per Fax zurückgeschickt werden. § 175 ZPO und § 130 d ZPO ergänzen einander. In § 130 d S. 1 ZPO sind doch die Dokumente genannt, die per beA einzureichen sind: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden. M. E. gehört ein EB nicht dazu. Ein EB ist zwar eine Erklärung, aber nach meinem Verständnis ist es eben keine Erklärung, die schriftlich eingereicht werden muss. Sonst wäre die Versendung per Fax schon bisher ja auch nicht zulässig gewesen. § 175 Abs. 4 ZPO besagt doch gerade: Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden. M. E. hebelt § 130 d ZPO den § 175 ZPO nicht aus.

Ich denke, die Gerichte legen sich das so zurecht, wie es ihnen am besten passt. Die fortschrittlichen Gerichte werden schon der einheitlichen Handhabung wegen natürlich darauf bestehen, dass auch die EB's per beA zurückgeschickt werden (dann sollten sie allerdings auch per beA verschicken :motz !), die anderen sind froh, wenn alles möglichst weiter so bleibt wie bisher, und werden die Rücksendung per Fax natürlich nicht monieren. Ich persönlich würde es davon abhängig machen, was für ein Dokument da verschickt wurde: Wenn der Zugang bei Gericht entscheidend ist, weil Fristen daran hängen bzw. es zeitlich eng ist, würde ich den absolut sicheren Weg per beA gehen, ansonsten würde ich es darauf ankommen lassen und erstmal nur faxen - jedenfalls wenn man sich die Zeit nehmen will, notfalls mit dem Gericht auch herumzustreiten. Wäre vielleicht auch mal interessant zu wissen, welche Gerichte die Versendung per Fax monieren...

Euer Schnubbel
düsselrecht
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#30

01.04.2022, 00:23

Ha, dann versuch‘s mal beim Arbeitsgericht Düsseldorf. Ich meine, sogar beim AG und LG steht die Rücksendung per beA als Hinweis auf dem gefaxten EB. Allerdings sind die Gerichte der Landeshauptstadt NRW noch nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Wohl ab September. Zumindest das Arbeitsgericht lt. Auskunft einer Mitarbeiterin. Also nichts mit mal so und mal so. Irgendwann arbeiten alle damit. ( Mehr oder weniger erfolgreich) 🤗
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