beA Zwangsvollstreckung

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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silvana83
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#1

17.12.2021, 13:08

Hallöchen,
ich habe eine Frage. Derzeit reiche ich Pfübs oder Zwangsvollstreckungsaufträge über beA nur ein, wenn ich einen Vollstreckungsbescheid habe.

Wie läuft es ab Januar 2022?

Was ist mit den anderne Titeln? Kostenfestsetzungsbeschluss, Versäumnisurteile usw.

Muss ich diese auch per beA einreichen und dann den Titel im Original nachschicken?

Wie verhält es sich bei Räumungsaufträgen?

Viele Grüße
Vanessa99
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#2

17.12.2021, 15:43

Hallo Silvana,

wie kann man denn Pfübs und Zwangsvollstreckungsaufträge über beA einreichen, wenn man einen Vollstreckungsbescheid hat?
Ich reiche bisher sowas immer per Post ein, was ja jetzt nicht mehr möglich ist....

Liebe Grüße
GV Freudenstein
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#3

17.12.2021, 20:56

In den Fällen der §§ 754a, 829a ZPO wird der Vollstreckungsauftrag - wie bisher - ohne Originaltitel elektronisch eingereicht und kann sofort bearbeitet werden. In allen anderen Fällen ist ab dem 01.01.22 der Auftrag elektronisch einzureichen und der Vollstreckungstitel im Original separat zu übersenden.
silvana83
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#4

20.12.2021, 09:43

Ganz lieben Dankf für die schnelle Antwort. Also würde ich dann sozusagen, meinen Antrag per beA einreichen, den Titel scannen und dann per Post ein zusätzliches Schreiben machen (mit vollem Rubrum) und den Titel nachreichen?

Vanessa, wenn Du noch nicht weißt, wie es mit beA geht, melde Dich gern noch einmal, dann erkläre ich es Dir. Liebe Grüße
Vanessa99
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#5

22.12.2021, 14:17

Hallo Silvana,

wäre ganz nett, wenn du das hier noch mal erläutern könntest.

Vielen Dank im Voraus.
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Tigerle
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#6

27.12.2021, 10:13

Vanessa99 hat geschrieben:
22.12.2021, 14:17
Hallo Silvana,

wäre ganz nett, wenn du das hier noch mal erläutern könntest.

Vielen Dank im Voraus.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind (Forderung unter 5.000,00 EUR und ein Vollstreckungsbescheid liegt zugrunde), dann kann man die ZV per beA einreichen. Man muss den Titel dann in gescannter Form beifügen und eine entsprechende Erklärung abgeben, dass der Titel im Original vorliegt und die Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss der Vollstreckungsbescheid nicht im Original nachgereicht werden.

Soweit ich es verstanden habe, soll ab 01.01.2022 alle ZV-Aufträge vorab per beA eingereicht werden und auf Anforderung des Gerichts (wenn Aktenzeichen bekannt ist) der Titel im Original nachgereicht werden. ACHTUNG!! ab 01.01.2022 gibt es meines Wissens auch neue ZV-Formulare.
Dellarella
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#7

28.12.2021, 12:17

Wie sicher ist das mit den neuen Formularen ab dem 01.01.2022???

Ich habe im Netz dazu nichts gefunden.

Wenn ihr über beA einen PFÜB beantragt, wie geht ihr mit den Gerichtskosten vor? Wenn wir das postalisch tätigen, verwenden wir noch den Gerichtskostenroller...Das wird sicherlich schwer bei beA-Anträgen gehen.

Drucken dann die Gerichtsvollzieher die PFÜB-Unterlagen x-mal aus und stellen das in Rechnung?

So vieles ist so unklar!!!
Pitt
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#8

28.12.2021, 12:57

Nach meinem Kenntnisstand sollen die neuen Formulare "Anfang 2022" kommen, wohl aber nicht mehr zum 01.01., sondern eher Mitte Januar oder Anfang Februar.
Die Gerichtskosten zahlen wir hier per elektronischer Kostenmarke ein.
Die GVZ-Kosten sind im Herbst 2021 linear um 10% erhöht worden. Damit sollen die Mehrkosten zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs abgedeckt werden. Ich bezweifle aber, das das langt, denn da kommt eine Menge Kopier- und Sortierarbeit auf die Gerichte und GVZ zu. Da dürfte in absehbarer Zeit wohl noch eine weitere Erhöhung der GVZ- und Gerichtskosten anstehen.
Das wird ein sehr holpriger Start bei der ZV.
Dellarella
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#9

28.12.2021, 13:50

Pitt hat geschrieben:
28.12.2021, 12:57
Die Gerichtskosten zahlen wir hier per elektronischer Kostenmarke ein.
Die elektronische Kostenmarke ist doch ein Blatt mit einem Barcode, diesen scannt ihr also auch ein und verschickt das als Anlage,ja?
Pitt
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#10

28.12.2021, 14:13

Ja, ich schicke die PDF-Datei.
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