so jetzt fällt mir nichts mehr ein
hier die Antwort des GVZ
"danke für Ihre Mail. Ihre Darstellung betrifft die Vorgehensweise bei der elektronischen Zustellung. Jedoch ist bisher keine elektronische Zustellung zugelassen. Der Auftrag zur Zustellung kann elektronisch erteilt werden, jedoch ist weiterhin ein Exemplar als Original/Ausfertigung erforderlich und zu übersenden. An diese Ausfertigung bzw. an das Original werden die entsprechenden Zustellungsnachweise angebracht."
Bin jetzt ratlos, wie ich hier noch argumentieren soll. Bislang ist kein GVZ auf die Idee gekommen einen Pfüb oder ein VZ noch im Original anzufordern....
beA Gerichtsvollzieher
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Hallo, mich würde mal interessieren, wie die Sache mit dem vorläufigen Zahlungsverbot ausgegangen ist. Musstet ihr ein Original nachreichen?
Ich musste gestern ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen. Den Zustellungsauftrag und das Zahlungsverbot haben wir auch "nur" elektronisch signiert.
Ich musste gestern ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen. Den Zustellungsauftrag und das Zahlungsverbot haben wir auch "nur" elektronisch signiert.
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Liebe Gemeinde,
ich habe mal eine Frage an die Gerichtsvollzieher unter Euch...
Hat ein Gerichtsvollzieher bei Krankheit oder Urlaub dafür zu sorgen, dass sein Vertreter auch das e-Postfach abruft?
Ich habe hier einen der meint, da gäbe es noch keine Regelungen dazu und es wäre insofern wohl nicht von einer Pflichtverletzung auszugehen.
Hintergrund ist, dass die per beA bei der Verteilerstelle eingereichten Auträge an das e-Postfach des zuständigen GVZ weitergeleitet werden, auch wenn bekannt ist, dass dieser erkrankt ist. Vertreter teilt nun mit, er kann auf das e-Postfach nicht zugreifen. Also haben wir es hier mit nicht erledigten und inzwischen überholten Aufträgen zu tun, weil halt der Vertreter nicht die Zugangsdaten für das e-Postfach des Erkrankten hat.
Ich bin eigentlich der Auffassung, dass ein Gerichtsvollzieher, genau wie ein Anwalt eben auch, dafür Sorge zu tragen hat, dass bei Krankheit oder Urlaub das e-Postfach ebenfalls täglich abgerufen wird.
Lg
Cry
ich habe mal eine Frage an die Gerichtsvollzieher unter Euch...
Hat ein Gerichtsvollzieher bei Krankheit oder Urlaub dafür zu sorgen, dass sein Vertreter auch das e-Postfach abruft?
Ich habe hier einen der meint, da gäbe es noch keine Regelungen dazu und es wäre insofern wohl nicht von einer Pflichtverletzung auszugehen.
Hintergrund ist, dass die per beA bei der Verteilerstelle eingereichten Auträge an das e-Postfach des zuständigen GVZ weitergeleitet werden, auch wenn bekannt ist, dass dieser erkrankt ist. Vertreter teilt nun mit, er kann auf das e-Postfach nicht zugreifen. Also haben wir es hier mit nicht erledigten und inzwischen überholten Aufträgen zu tun, weil halt der Vertreter nicht die Zugangsdaten für das e-Postfach des Erkrankten hat.
Ich bin eigentlich der Auffassung, dass ein Gerichtsvollzieher, genau wie ein Anwalt eben auch, dafür Sorge zu tragen hat, dass bei Krankheit oder Urlaub das e-Postfach ebenfalls täglich abgerufen wird.
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Das "nur" elektronische Signieren hat übrigens gereicht. Ich hatte mit einer Gerichtsvollzieherin dazu gesprochen. Das vZV muss nicht im Original nachgereicht werden. Alle Kopien fertigt der Gerichtsvollzieher dann für die Zustellung selbst.Croata hat geschrieben: ↑30.05.2022, 21:24Hallo, mich würde mal interessieren, wie die Sache mit dem vorläufigen Zahlungsverbot ausgegangen ist. Musstet ihr ein Original nachreichen?
Ich musste gestern ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen. Den Zustellungsauftrag und das Zahlungsverbot haben wir auch "nur" elektronisch signiert.
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Hallo, dies würde mich auch interessieren.Crydea hat geschrieben: ↑02.06.2022, 12:11Liebe Gemeinde,
ich habe mal eine Frage an die Gerichtsvollzieher unter Euch...
Hat ein Gerichtsvollzieher bei Krankheit oder Urlaub dafür zu sorgen, dass sein Vertreter auch das e-Postfach abruft?
Ich habe hier einen der meint, da gäbe es noch keine Regelungen dazu und es wäre insofern wohl nicht von einer Pflichtverletzung auszugehen.
Hintergrund ist, dass die per beA bei der Verteilerstelle eingereichten Auträge an das e-Postfach des zuständigen GVZ weitergeleitet werden, auch wenn bekannt ist, dass dieser erkrankt ist. Vertreter teilt nun mit, er kann auf das e-Postfach nicht zugreifen. Also haben wir es hier mit nicht erledigten und inzwischen überholten Aufträgen zu tun, weil halt der Vertreter nicht die Zugangsdaten für das e-Postfach des Erkrankten hat.
Ich bin eigentlich der Auffassung, dass ein Gerichtsvollzieher, genau wie ein Anwalt eben auch, dafür Sorge zu tragen hat, dass bei Krankheit oder Urlaub das e-Postfach ebenfalls täglich abgerufen wird.
Lg
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Ich habe einem GVZ per beA direkt ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Zustellung übersandt (also nicht an die Verteilerstelle) und ich vermute, dass er dies nicht erhalten hat (ich frage gleich noch telefonisch nach). Aber mich würde interessieren, falls er das nicht abgerufen hat und hieraus nun ein Schaden entsteht, wer ist dann verantwortlich?
Ich ging davon aus, dass wenn er ein beA-Postfach hat, ich mich darauf verlassen kann, dass das auch abgerufen wird
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Wenn er plötzlich krank ist hat ja niemand sonst Zugriffsrechte. Nachfrage per Fax mache ich immer, oder ich rufe an, Klassiker!