beA- Durchsuchbarmachung nicht mehr notwendig?

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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Alisha.Sadeh
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#1

22.10.2021, 15:09

Hallo ihr Lieben,

ich habe gehört, dass es eine sehr aktuelle Entscheidung (einige Tage her) geben soll, dass Anlagen nicht mehr durchsuchbar gemacht werden müssen, hab im Internat aber nichts gefunden. Stimmt das, kann mir jemand evtl. eine Quelle nennen?

Vielen Dank!

Liebe Grüße,
Alisha
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#2

22.10.2021, 15:36

Hab ich zumindest nichts von gehört und kann es mir angesichts der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ERVV auch nur schwer vorstellen. Lasse mich aber gerne belehren, wenn jemand was findet
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#3

22.10.2021, 15:54

"Habe gehört" ist halt auch keine tolle Quelle. Ich kann es mir ebensowenig vorstellen.
Alisha.Sadeh
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#4

22.10.2021, 16:01

Mit "habe gehört", meine ich, dass eine Rechtsanwaltskollegin meiner Chefin erzählt hat, dass es da eine brandneue Entscheidung gibt. Hätte ja sein können, dass das jemand bestätigen kann.
pitz
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#5

22.10.2021, 16:27

Etwas älter zwar schon (und damit nicht das von der Kollegin Deiner Chefin angesprochene), aber:
1. Druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form
Was ist damit gemeint? Durch diese Formulierung soll sicher­ge­stellt werden, dass das Gericht sowie die weiteren Empfänger das elektro­nische Dokument grundsätzlich weiter­ver­ar­beiten können. Jedem .pdf können nämlich Sicher­heits­ein­stel­lungen3 mitgegeben werden, die verhindern können, dass ein .pdf gedruckt, durchsucht und das Durchsuchte zum Zwecke der Weiter­ver­ar­beitung kopiert werden kann. Zwingend ist hierbei nach den Vorgaben von § 2 Abs. 1 ERVV die Einreichung druckbarer und kopierbarer elektro­nischer Dokumente, während die Durchsuch­barkeit „soweit technisch möglich“ einzuhalten ist.

Dabei dürfen an die Durchsuch­barkeit keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden:
Das beste Ergebnis erzielt man, wenn der mit einer Textver­ar­beitung erstellte Schriftsatz gleich im Format .pdf abgespeichert wird. Aber auch dann kann es, insbesondere bei Bildern, wie zum Beispiel Briefköpfen, dazu kommen, dass diese nicht durchsuchbar sind. Gleiches gilt, wenn das elektro­nisches Dokument durch das Scannen eines Papier­do­kuments erzeugt wurde und die so erzeugte Bilddatei anschließend mit einer Texter­ken­nungs­software (OCR) behandelt wurde, die aber nicht alle Zeichen (richtig) erkannt hat.

Quelle: Dominik Mardorf - Wie mit dem beA Dokumente versenden? Tipps für das PDF-Format, jM, 7+8/2020, S. 266
Nicht alle Anlagen müssen also immer durchsuchbar sein - aber soweit möglich halt schon.
Pitt
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#6

25.10.2021, 07:47

Eine aktuellere Entscheidung als die in dem beigefügten Link besprochenen sind mir nicht bekannt. Da geht es unter anderem um eine Entscheidung des OLG Koblenz aus November 2020. Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass der RA verpflichtet ist, auch die Anlagen durchsuchbar einzureichen, soweit es ihm technisch möglich ist, wobei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wenn z. B. eine handschriftlich verfasste Anlage nicht durchsuchbar eingescannt werden kann oder der Scanner wegen einer schlechten Druckqualität des gescannten Originals nicht jedes Wort "erkennen" kann, dann ist es so und der RA ist nicht verpflichtet, das Dokument noch mal entsprechend nachzubearbeiten. Das heißt aber nicht, dass der RA sagen kann, ich habe keine OCR-Scanner oder weiß nicht wie ich den von mir verfassten Schriftsatz in ein durchsuchbares PDF/A-Dokument umwandeln kann, also lass ich es bleiben.
https://ervjustiz.de/olg-koblenz-durchs ... vorschrift
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#7

25.10.2021, 16:10

Es gab tatsächlich Änderungen, mehr dazu hier:
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... it-dem-bea
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#8

25.10.2021, 17:27

Vielen Dank für den Link!
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#9

28.10.2021, 14:52

Danke für den Link :-)
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