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KFA § 788 ZPO

Verfasst: 28.08.2021, 08:58
von RENO-Eule
Hallo Zusammen :wink1

wenn ich einen KFA nach § 788 ZPO per Post einreiche, muss ich ja den O-Titel nebst Belegen sämtlicher ZV-Maßnahmen beigefügen. Und wie mache ich das künftig mit beA? Alle Anlagen einzeln (oder als eine Datei?) und den/die Titel als Kopie beifügen? Ob sich die Damen und Herren Rechtspfleger damit zufrieden geben? :kopfkratz

LG, Eule

Re: KFA § 788 ZPO

Verfasst: 30.08.2021, 08:06
von Tigerle
Das ist eine gute Frage, gut möglich, dass das jetzt wieder jedes Gericht gern anders hätte. Die einen trotzdem alles per Post haben möchten, anderen genügt es dann vielleicht schon, wenn man anwaltlich versichert, dass der Titel im Original vorliegt. Ich denke, dass das ein oder andere noch auf dem Postwege erfolgen muss.

Re: KFA § 788 ZPO

Verfasst: 30.08.2021, 08:48
von sh161
Ich musste bislang noch keine Originalunterlagen nachreichen. Ich habe den KFA als Schriftsatz und die ZV-Unterlagen und den Titel als Anlage per beA übersandt. Das gab nie Gemecker.

Re: KFA § 788 ZPO

Verfasst: 30.08.2021, 11:56
von RENO-Eule
:thx

Dann lasse ich mich mal überraschen

Re: KFA § 788 ZPO

Verfasst: 30.08.2021, 13:37
von ...
Für die Kostenfestsetzung muss das Bestehen des Vollstreckungstitels nur glaubhaft gemacht werden. Es reicht daher generell die Vorlage eines Kopie des Titels.
Das ist meines Wissens in der Literatur die herrschende (wenn nicht sogar einhellige) Meinung.