pro. abs. über beA (bei Abwesenheit des Sachbearbeiters)

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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#1

27.05.2020, 08:36

Hallo zusammen! :wink1

Ich arbeite in einer Kanzlei mit insgesamt 8 Anwälten.
Da es über beA keine Kanzlei-Karten gibt, sondern nur jeweils eine Karte pro Anwalt plus die Mitarbeiterkarten, können wir keine Anträge mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) über die Kanzlei senden, sondern nur personalisiert auf den einzelnen Anwalt.
Wenn wir bisher Anträge per Fax oder Post versenden mussten und der Sachbearbeiter nicht da war, war es kein Problem, dass einer der anderen Anwälte händisch mit dem Zusatz "pro. abs." (pro absente = für den Abwesenden) unterzeichnet hat. Was ist nun aber über beA?
Gestern hatten wir den Fall, dass ein Antrag (natürlich mit gestrigem Fristablauf), der händisch von Anwalt A unterzeichnet wurde, über beA versendet werden sollte. Aber Anwalt A war nicht in der Kanzlei und hatte keinen Zugriff auf beA, so dass Anwalt B dies über sein Postfach mit seiner eigenen beA-Karte und zugehöriger PIN erledigt hat. Allerdings steht nun auf dem Schreiben immer noch Anwalt A als Unterzeichner und Absender, während Anwalt B seine qeS gesetzt und aus seinem Postfach versendet hat.
Bekommen wir jetzt ein Problem?
Wie können wir das für die Zukunft regeln?

Ich habe natürlich schon diverse Seiten dazu durchsucht, aber bisher nichts wirklich Erhellendes gefunden. Meine Hoffnung ist jetzt, dass sich hier jemand auskennt. :thx
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paralegal6
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#2

27.05.2020, 14:12

Wir schreiben unten nur Rechtsanwalt, ohne Name. Ansonsten, wie beim Fax halt auch, unten den Zusatz einfügen. Wie unterschreibt ihr denn händisch? Und wozu?
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#3

27.05.2020, 16:39

paralegal6 hat geschrieben:
27.05.2020, 14:12
Wir schreiben unten nur Rechtsanwalt, ohne Name. Ansonsten, wie beim Fax halt auch, unten den Zusatz einfügen. Wie unterschreibt ihr denn händisch? Und wozu?
Das ist aber einen Signatur, dafür muss der RA mit Vorname und Name da stehen.

Ihr solltet Euch mal mit der Rechtevergabe befassen, dann kann auch ein Anwalt aus dem Postfach eines anderen Anwalts senden. ;) Soweit zumindest meine Theorie. :abdreh
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#4

27.05.2020, 17:06

Pepples hat geschrieben:
27.05.2020, 16:39

Ihr solltet Euch mal mit der Rechtevergabe befassen, dann kann auch ein Anwalt aus dem Postfach eines anderen Anwalts senden. ;) Soweit zumindest meine Theorie. :abdreh
Da glaube ich kaum. M.E. ist die qualifizierte elektronische Signatur das Äquivalent zur Unterschrift. RA B unterschreibt ja auch nicht mit dem Namen von RA A.

Ansonsten kann man ja den Zusatz pro abs. unter den Schriftsatz schreiben oder? Wer die Signatur verantwortet sieht das Gericht ja ohnehin.
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#5

27.05.2020, 20:41

Soweit ich weiß, geht das nur über eine Vertreterregelung:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/n ... .news.html
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#6

28.05.2020, 19:27

Ja aber wenn er nur zB einen Tag weg ist zu nem Auswärtstermin bestellt man ja keinen Vertreter. Ist es denn eine Sozietät oder sind alles Einzelne? Oder gehts um Strafrecht?
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#7

29.05.2020, 08:37

Man kann eine Dauervertretung eintragen lassen :roll: Sollte man auch, es kann immer mal was sein.
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#8

29.05.2020, 09:04

Bei uns steht immer der unter dem Schriftsatz, wer am Ende auch unterschreibt/signiert.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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#9

01.09.2020, 10:57

@paralegal6: Nein, es ist kein strafrechtlicher Fall. Dann wäre es mir natürlich völlig klar, dass nur der beauftragte Rechtsanwalt tätig werden darf.

Wir sind eine Partnerschaftsgesellschaft mbH, keine Einzelanwälte in Bürogemeinschaft. Beauftragt wird über die Vollmacht immer die Partnerschaftsgesellschaft mbH (außer natürlich in strafrechtlichen Angelegenheiten), so dass es für das Gericht eigentlich unerheblich sein sollte, welcher unserer Anwälte gerade genau diese Akte bearbeitet. Manchmal arbeiten auch mehrere Anwälte zusammen an einem Fall.

Problem war hier nur, dass Anwalt A, der eigentliche Sachbearbeiter, den Schriftsatz schon vorbereitet und händisch unterschrieben hatte. Dieser sollte eigentlich per Fax ans Gericht raus. Wegen Problemen mit dem Faxgerät, sollte der Schriftsatz fristwahrend sodann als .pdf-Scan über beA verschickt werden, aber der Anwalt war bereits zum Termin aufgebrochen und kam an diesem Tag nicht mehr in die Kanzlei, so dass wir den Schriftsatz über das beA eines anderen Anwalts der Kanzlei senden mussten und nicht sicher waren, ob dies ein Problem geben könnte, wir vielleicht sogar die Frist aus diesem Grund nicht gewahrt hätten.

Eine Nachfrage beim zuständigen Gericht ergab glücklicherweise, dass es für sie in Ordnung war, das der Schriftsatz von Anwalt A über das beA des Anwalts B verschickt wurde.
Ob alle Gerichte das so sehen, kann ich natürlich nicht sagen.
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#10

01.09.2020, 14:25

Inkasso-Tante hat geschrieben:
01.09.2020, 10:57
@paralegal6: Nein, es ist kein strafrechtlicher Fall. Dann wäre es mir natürlich völlig klar, dass nur der beauftragte Rechtsanwalt tätig werden darf.

Wir sind eine Partnerschaftsgesellschaft mbH, keine Einzelanwälte in Bürogemeinschaft. Beauftragt wird über die Vollmacht immer die Partnerschaftsgesellschaft mbH (außer natürlich in strafrechtlichen Angelegenheiten), so dass es für das Gericht eigentlich unerheblich sein sollte, welcher unserer Anwälte gerade genau diese Akte bearbeitet. Manchmal arbeiten auch mehrere Anwälte zusammen an einem Fall.

Problem war hier nur, dass Anwalt A, der eigentliche Sachbearbeiter, den Schriftsatz schon vorbereitet und händisch unterschrieben hatte. Dieser sollte eigentlich per Fax ans Gericht raus. Wegen Problemen mit dem Faxgerät, sollte der Schriftsatz fristwahrend sodann als .pdf-Scan über beA verschickt werden, aber der Anwalt war bereits zum Termin aufgebrochen und kam an diesem Tag nicht mehr in die Kanzlei, so dass wir den Schriftsatz über das beA eines anderen Anwalts der Kanzlei senden mussten und nicht sicher waren, ob dies ein Problem geben könnte, wir vielleicht sogar die Frist aus diesem Grund nicht gewahrt hätten.

Eine Nachfrage beim zuständigen Gericht ergab glücklicherweise, dass es für sie in Ordnung war, das der Schriftsatz von Anwalt A über das beA des Anwalts B verschickt wurde.
Ob alle Gerichte das so sehen, kann ich natürlich nicht sagen.
In dem Fall hätte ich gar nicht den bereits unterzeichneten Schriftsatz eingescannt, sondern das Word-Dokument ohne Unterschrift in eine pdf umgewandelt und dann über das beA-Postfach des versendenden Anwalts mit der qeS signiert und verschickt. Dann hätte man nämlich im Word-Dokument noch den Namen des Unterzeichners abändern können.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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