Zwangsvollstreckungsauftrag über beA

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
trixie
Forenfachkraft
Beiträge: 100
Registriert: 29.08.2013, 14:17
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText

#1

01.10.2019, 12:53

Hallo!

Habe meinen ersten ZV-Auftrag per beA an die GVZ-Verteilerstelle geschickt. Nun kommt eine Rückmeldung vom Gerichtsvollzieher, dass der Antrag nicht unterschrieben gewesen sei. Bisher habe er nur unterschriebene ZV-Aufträge erhalten. Ist es nicht aber so, dass die Versendung über das beA mit qualifizierter elektronischer Signatur die Unterschrift ersetzt? Auf telefonische Nachfrage bat er darum, dass ich ihm mitteile, so das steht. Habe nicht so recht etwas gefunden. Kann mir jemand helfen?

Außerdem stellt sich mir die Frage, ob aus § 754a ZPO noch der Satz in den ZV-Auftrag rein muss, dass die Forderung noch in voller Höhe aus dem VB besteht. Wenn ja, wo?
188F
Forenfachkraft
Beiträge: 158
Registriert: 15.09.2009, 12:14
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText

#2

01.10.2019, 15:04

Die qualifizierte elektronische Signatur ist die Unterschrift, alles zum elektronischen Dokument findet sich in § 130a ZPO.

Die Angaben, die § 754a ZPO verlangt, müssen im ZV-Auftrag gemacht werden.

Ich schreibe die notwendigen Angaben unter Modul C zum Vollstreckungstitel rein. Da sind noch einige freie Zeilen:

"Vollstreckungsbescheid des AG ... vom ..., Az. ...., zugestellt am .... als Scan-Kopie (gem. § 754a Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Gem. § 754a Abs. 1 Nr. 4 ZPO versichern wir, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegt u. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags besteht."

Bisher hat es so bei mir noch keine Probleme gegeben.

Ich mache den Auftrag fertig, lege ihn mit der Scan-Kopie des VB ins beA, Chef signiert und dann geht das Ganze an den GV.
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12223
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#3

12.11.2019, 10:58

Doofe Frage: "normale" ZV-Aufträge (ZV aus Urteilen z.B. oder KFB) kann ich noch nicht per beA schicken oder? Bisher weiß ich nur, daß ich ZV-Aufträge mit VB unter 5.000 € so übersenden kann.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#4

12.11.2019, 11:19

Die "Quelle" (Urteil oder VB oder, oder) ist egal, soweit ich weiß, solang der Wert nicht überschritten wird.
Ich hatte bislang das Problem, dass der Titel nicht übersandt wurde und von den GVZ nachgefordert wurde. Das nervt dann.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
Sputnik85
liebenswerter Morgenmuffel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4870
Registriert: 04.08.2010, 15:34
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

12.11.2019, 11:31

Ich habe jetzt zwei ZV-Aufträge über beA gemacht, bei einem war Forderung aus VB, der weitere Forderung aus KFB. Ich habe jeweils als Anlage auch eine Kopie des Titels beigefügt. Bisher keine Monierung erhalten.
:niveau
Deans Schrei Bild Pudding!!! Bild

Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.

The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."

Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

12.11.2019, 11:38

Die einzige Erleichterung ist, dass bei Vollstreckungsbescheiden unter 5.000 EUR der Titel nicht mitgeschickt werden muss, wenn versichert wird, dass er beim Gläubiger vorliegt. Das steht eigentlich ganz genau in §754a ZPO. Ansonsten ist weiterhin die Ausfertigung des Titels im Original zu übersenden, wenn auch der ZV-Antrag elektronisch gestellt werden kann.
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#7

12.11.2019, 12:40

Adora Belle hat geschrieben:
12.11.2019, 11:38
Ansonsten ist weiterhin die Ausfertigung des Titels im Original zu übersenden, wenn auch der ZV-Antrag elektronisch gestellt werden kann.
Wird dann abgewartet bis sich der GVZ meldet und die Vorlage der Titel verlangt oder schickt man die Titel mit separatem Schreiben unter Hinweis auf den Auftrag an die GVZ-Verteilerstelle?
Aufträge ohne VB oder über 5.000€ (bei mir weniger als die Hälfte aller Aufträge) versende ich derzeit noch old school per Post.
Bild
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12223
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#8

12.11.2019, 13:26

Danke euch allen ;) So mache ich das auch SH161 ;) Ich werde es die Tage einfach mal probieren und gucken, wie es sich hier im Umkreis so verhält. Direkt was hinterherschicken würde ich jetzt nicht, ich würde warten, bis ich aufgefordert werde. Ggf. hat der GV ja auch Urlaub oder ist krank und hat deshalb Vertretung oder der Titel irrt durchs Vollstreckungsgericht :lol:
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 226
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#9

13.11.2019, 11:57

Wie macht Ihr das denn "später", wenn eine frühere ZV erfolglos war oder die ZV vorher mit einem Pfüb versucht wurde... also schon einige ZV-Kosten entstanden sind die es zu belegen gilt?

Ich werde das jetzt auch mal versuchen. Schöner Thread.

Hinweis an mich: BEA stärker nutzen ;-)
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 226
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#10

13.11.2019, 11:59

Adora Belle hat geschrieben:
12.11.2019, 11:38
Die einzige Erleichterung ist, dass bei Vollstreckungsbescheiden unter 5.000 EUR der Titel nicht mitgeschickt werden muss, wenn versichert wird, dass er beim Gläubiger vorliegt. Das steht eigentlich ganz genau in §754a ZPO. Ansonsten ist weiterhin die Ausfertigung des Titels im Original zu übersenden, wenn auch der ZV-Antrag elektronisch gestellt werden kann.
Das ist doch schon enorm, gerade bei Kanzleien/Inkassobüros die das mehrmals am Tag machen.
Antworten