Elektronisches Empfangsbekenntnis

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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rena
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#1

11.10.2018, 16:45

Hallo zusammen,

muss das eingehende EEB einfach oder qualifiziert elektronisch signiert zurückgesendet werden über das beA? :kopfkratz
dc10
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#2

11.10.2018, 16:50

Hallo,

das kommt drauf an 8)

Einfach signieren geht schonmal nicht, weil das eEB ein vorgefertigtes Formular ist.

Es ist also nur die Frage, ob eine QES angebracht werden muss oder nicht. Und da ist die Regel wie folgt: Wenn der Anwalt im beA angemeldet ist und versendet, muss die QES nicht angebracht werden. Wenn ein Mitarbeiter/in im beA angemeldet ist und versendet, muss vorher der Anwalt die QES angebracht haben. Also genau wie bei den Schriftsätzen. Die Gerichte prüfen, WER den Versand gemacht hat.

Gruss
:P
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Anahid
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#3

11.10.2018, 19:02

Dass die Gerichte das prüfen, ist ja schön. Wie sieht das denn bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus? Kannst Du da ohne QES ein EB zurückschicken? Würde ich jetzt mal verneinen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
dc10
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#4

11.10.2018, 20:17

Anahid hat geschrieben:
11.10.2018, 19:02
Dass die Gerichte das prüfen, ist ja schön. Wie sieht das denn bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus? Kannst Du da ohne QES ein EB zurückschicken? Würde ich jetzt mal verneinen.
Naja, dass das "schön" ist, habe ich jetzt nicht unbedingt gemeint, sondern mehr, dass man beim Versenden aufpassen sollte ;)

Mit der Versendung von Anwalt zu Anwalt: Das ist dasselbe in grün, d.h. versendet der RA selbst aus dem beA, ist keine QES nötig und versendet ein Mitarbeiter/in aus dem beA, muss die QES vor dem Versenden vom RA angebracht sein.

§§ 195 I S.5, 174 III ZPO

:P
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skugga
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#5

11.10.2018, 22:08

Ich find ja eher fraglich, ob das EB überhaupt übers beA zurückgesandt werden muss - vorgeschrieben ist z. Z. die Empfangsbereitschaft, nicht das Versenden.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Anahid
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#6

12.10.2018, 09:19

skugga hat geschrieben:
11.10.2018, 22:08
Ich find ja eher fraglich, ob das EB überhaupt übers beA zurückgesandt werden muss - vorgeschrieben ist z. Z. die Empfangsbereitschaft, nicht das Versenden.
Ja, das Problem hab ich auch schon gesehen. Vor allen Dingen bei Anwälten, die das nur passiv nutzen und gar keine QES anbringen können. Bei mir stellt sich hier das Problem nicht, da wir beA aktiv nutzen. Nur hab ich z.B. gerade eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemacht. Statt einem EB per beA erhalte ich die schriftliche Mitteilung, dass die vollstreckbare Ausfertigung per beA zugestellt wurde (ohne Angabe, um welchen Titel es sich überhaupt handelt und wann die Zustellung erfolgt ist). Halte ich für problematisch, da dies nicht als EB ausreichend sein dürfte. Muss ich noch prüfen. :kopfkratz
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#7

12.10.2018, 10:28

Anahid hat geschrieben:
12.10.2018, 09:19
skugga hat geschrieben:
11.10.2018, 22:08
Ich find ja eher fraglich, ob das EB überhaupt übers beA zurückgesandt werden muss - vorgeschrieben ist z. Z. die Empfangsbereitschaft, nicht das Versenden.
Ja, das Problem hab ich auch schon gesehen. Vor allen Dingen bei Anwälten, die das nur passiv nutzen und gar keine QES anbringen können. Bei mir stellt sich hier das Problem nicht, da wir beA aktiv nutzen. Nur hab ich z.B. gerade eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemacht. Statt einem EB per beA erhalte ich die schriftliche Mitteilung, dass die vollstreckbare Ausfertigung per beA zugestellt wurde (ohne Angabe, um welchen Titel es sich überhaupt handelt und wann die Zustellung erfolgt ist). Halte ich für problematisch, da dies nicht als EB ausreichend sein dürfte. Muss ich noch prüfen. :kopfkratz
Ich denke "müssen" muss man nicht, da es ja nur passiv genutzt werden muss. Es ist aber in meinen Augen sinnvoll, sofern man eine qeS bereits erstellen kann, dies über das beA zu tun, um einfach die Praxis zu erlernen, denn irgendwann, so Gott will, müssen wir alle damit zurecht kommen :roll:

@Anahid: Das würde ich so jedenfalls nicht als akzeptables EB ansehen und die Gegenseite um Übersendung eines neuen EB unter Angabe des Titels sowie des Zustelldatums bitten. Denn genau darum geht es ja in einem EB.

Da ich selbst auch noch keinerlei Erfahrung mit dem beA habe: Wenn Ihr ein EB erstellt und über das beA versendet, kann ich das nicht einfach drucken und postalisch mit den entsprechenden Angaben ergänzt an euch zurücksenden, wenn ich noch keine qeS erstellen kann?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#8

02.11.2018, 12:17

Also meine Recherchen haben ergeben, dass elektronisch übermittelte Empfangsbekenntnisse ab 01.01.2018 als elektronisches Dokument in strukturierter maschinenlesbarer Form zurückzusenden sind.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 76458.html
Rz. 449

Darauf kommt man auch, wenn man sich § 174 genauer anguckt.
§ 174
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(4) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.

Nett, dass bislang keiner in einem beA-Seminar darauf hingewiesen hat.. :-?
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wissensdurst
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#9

16.11.2018, 14:38

Ich habe jetzt noch mal einen merkwürdigen Fall zum Thema:

Das Gericht schickt ein EB, in dem nur drinsteht: Typ: Protokoll, Dokumentendatum: k. A., Anzeigename: Sitzungsniederschrift

M. E. kann ich das EB nicht abgehen, da da ja nicht drinsteht, welches Protokoll. Es fehlt ja das Datum. Das Gericht meinte, es mus kein Datum drinstehen. Aber das kann doch nicht sein. Es kann ja dann irgendein Protokoll sein. Außerdem gibts bestimmt einen Grund, warum es das Feld da überhaupt gibt.

Wie seht ihr das?
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#10

16.11.2018, 15:21

Mit uns steht im EB auch k.A. bei dem Datum als wir ein Terminprotokoll erhalten haben (hatten bisher nur diese eine Zustellung mit EB).
Da aber das Verfahren benannt ist und die Geschäftsstelle nach Erhalt des signierten EB per beA sogar angerufen hat, um sich für die Rücksendung per beA zu bedanken, müsste das so in Ordnung sein.
Zumal man die EB ja nicht mit irgendwelchen Zusatzbezeichnungen bearbeiten kann. Man kann sie im beA nur erzeugen, signieren und versenden. Somit gibt die BRAK das doch so vor und die müsste es doch wissen...
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