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Anspruch Rückzahlung beA-Gebühren

Verfasst: 25.06.2018, 12:57
von Snoops
Hallo ihr Lieben,

bei uns ist (jetzt erst) eine Diskussion ausgebrochen, zu der ich gerne eure Meinung hören würde und ob ihr evtl. auch schon tätig geworden seid.

Bei uns trudeln mal wieder die Zahlungsaufforderungen der Kammer ein, wo nicht nur die Kammerbeiträge, sondern auch die "beA"-Gebühren abgerechnet werden. Wir zahlen also schon eine ganze Weile für etwas, was wir nicht nutzen können. Ich habe mich mal schlau gemacht und festgestellt, dass es schon einige Anwälte gibt, die diesen Zahlungsbescheiden widersprechen. Was letztendlich dabei rausgekommen ist, ist leider nicht ersichtlich.

Eine andere Art und Weise, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, gestaltet sich eher schwierig.

Wie handhabt ihr das? Zahlt ihr auch munter weiter?

Ich bin gespannt auf eure Rückmeldungen.

Viele Grüße

Re: Anspruch Rückzahlung beA-Gebühren

Verfasst: 25.06.2018, 13:47
von Pitt
Ja wir zahlen weiter. Ich denke, dass man sich zunächst mal ansehen müsste, was seine örtliche RA-Kammer dazu überhaupt beschlossen hat. Die hiesige Kammer hat z. B. auch von Anfang an eine beA-Umlage für die RA-GmbH beschlossen, obwohl eine RA-GmbH bislang gar nicht über ein eigenes beA verfügen kann. Aber die Kammermitglieder hatten das abgenickt.
Hier mal als Beispiel ein LTO-Beitrag aus Ende April 2018, in dem man sieht, was so alles durchgewunken worden ist. Im letzten Absatz vor der Überschrift "Keine Mehrheiten für kritische Anträge" wird auch noch mal ausdrücklich die beA-Umlage erwähnt.
https://www.lto.de/recht/juristen/b/hau ... enzantrag/

Re: Anspruch Rückzahlung beA-Gebühren

Verfasst: 26.06.2018, 08:18
von Snoops
Ah, das ist interessant. Danke für den Link.

Gestern haben wir zusätzlich eine separate Rechnung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erhalten. Hier wurden die Gebühren für die "beA"-Karten abgerechnet für den Leistungszeitraum 01.10.17 - 30.09.18. Das ist schon eine Schweinerei. :-?

Re: Anspruch Rückzahlung beA-Gebühren

Verfasst: 26.06.2018, 10:44
von Eine wie jede
Snoops hat geschrieben:Ah, das ist interessant. Danke für den Link.

Gestern haben wir zusätzlich eine separate Rechnung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erhalten. Hier wurden die Gebühren für die "beA"-Karten abgerechnet für den Leistungszeitraum 01.10.17 - 30.09.18. Das ist schon eine Schweinerei. :-?
Das Zertifikat war lückenhaft und tut es nicht. Die beA-Karten sind nicht nutzbar. Anderswo muss man nicht für eine Leistung bezahlen, die nicht nutzbar ist. Ich find es auch ne Sauerei. Wir zahlen per Lastschrift. Was die Kammer dazu sagt, weiß ich nicht; müsste ich mich auf die Suche begeben.

Re: Anspruch Rückzahlung beA-Gebühren

Verfasst: 26.06.2018, 11:47
von mücki
Eine wie jede hat geschrieben: ... Anderswo muss man nicht für eine Leistung bezahlen, die nicht nutzbar ist...
Das halte ich für ein Gerücht.
Realistisch betrachtet zahlt man sehr häufig für Leistungen die nicht in Anspruch genommen werden können oder die man gar nicht in Anspruch nehmen will, z.B. die Zwangsabgabe GEZ (auch wenn die sich jetzt anders nennen) oder
Fahrkarten für die öffentlichen Verkehrsmittel - theoretisch muss man diese nämlich schon beim Betreten des Bahnhofs (auch wenn man nur jemanden abholen möchte) erwerben.
Oder der BER - da wurde inzwischen soviel von unseren Steuergeldern reingepulvert, dass ein Abriss und Neubau günstiger wäre als diese ständigen Verschlimmbesserungen. (um nur mal drei Beispiele zu nennen ...)

Ehrlich gesagt hoffe ich immer noch, dass die ganze "beA-System" wieder einstampfen und nochmal von vorne beginnen.

Re: Anspruch Rückzahlung beA-Gebühren

Verfasst: 04.10.2018, 16:53
von Feldhamster
Ist zwar aus Juni 2018, aber soweit ich bei Recherche gesehen habe, immer noch aktueller Stand:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/n ... .news.html

(dort "Gebühren für beA-Karten – ohne beA?")