Hallo Ihr Lieben,
da wir ja ausdrücklich aufgefordert wurden, unsere Erfahrungen mitzuteilen, wollte ich mich auch mal anschließen. Wir haben zwei Rechtsanwälte, die das Thema ganz unterschiedlich behandeln. Der eine lässt sämtliche EB's, die er per Post erhält, unterzeichnet per Fax an das Gericht zurückschicken. Getreu der Maxime: "Wie Du mir, so ich Dir", also: "Was ich nicht per beA erhalte, muss ich auch nicht per beA zurückschicken". Bislang ohne jede Monierung (und zwar unabhängig vom Bundesland). Der andere will kein Risiko eingehen und unterschreibt jedes Papier-EB, lässt es einscannen, signiert es und lässt es von uns wegschicken. Soviel zur Praxis.
M. E. können Papier-EB's per Fax zurückgeschickt werden. § 175 ZPO und § 130 d ZPO ergänzen einander. In § 130 d S. 1 ZPO sind doch die Dokumente genannt, die per beA einzureichen sind: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden. M. E. gehört ein EB nicht dazu. Ein EB ist zwar eine Erklärung, aber nach meinem Verständnis ist es eben keine Erklärung, die
schriftlich eingereicht werden
muss. Sonst wäre die Versendung per Fax schon bisher ja auch nicht zulässig gewesen. § 175 Abs. 4 ZPO besagt doch gerade: Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie
oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden. M. E. hebelt § 130 d ZPO den § 175 ZPO nicht aus.
Ich denke, die Gerichte legen sich das so zurecht, wie es ihnen am besten passt. Die fortschrittlichen Gerichte werden schon der einheitlichen Handhabung wegen natürlich darauf bestehen, dass auch die EB's per beA zurückgeschickt werden (dann sollten sie allerdings auch per beA verschicken
!), die anderen sind froh, wenn alles möglichst weiter so bleibt wie bisher, und werden die Rücksendung per Fax natürlich nicht monieren. Ich persönlich würde es davon abhängig machen, was für ein Dokument da verschickt wurde: Wenn der Zugang bei Gericht entscheidend ist, weil Fristen daran hängen bzw. es zeitlich eng ist, würde ich den absolut sicheren Weg per beA gehen, ansonsten würde ich es darauf ankommen lassen und erstmal nur faxen - jedenfalls wenn man sich die Zeit nehmen will, notfalls mit dem Gericht auch herumzustreiten. Wäre vielleicht auch mal interessant zu wissen,
welche Gerichte die Versendung per Fax monieren...
Euer Schnubbel