Rechtsprechung beA

beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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paralegal6
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#1

01.12.2023, 06:55

Gibt es hierzu schon einen Thread? Dann bitte verschieben, habe nichts gefunden. Da es aber schon so etliche Urteile gibt, ist es vielleicht sinnvoll die extra zu sammeln?

1) keine Einreichung als .docx
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... -unwirksam

2) Mitarbeitersignatur
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... -versenden
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paralegal6
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#2

01.03.2024, 07:16

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Oliverreinhardt2
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#3

14.03.2024, 08:27

Anwalt irrt schuld­haft über Zustel­lungs­zeit­punkt

BGH, Beschluss vom: 17.01.2024, Az.: VII ZB 22/23
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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#4

14.03.2024, 14:20

wie kann das passieren? wenn MA vorbereitet und RA erst später signiert? wieder so ne merkwürdige Konstellation
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Adora Belle
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#5

14.03.2024, 14:53

Hast die Entscheidung nicht gelesen? Der RA hat im eEB den 12. Juni als Zustellungsdatum bestätigt, ("habe ich heute erhalten") aber erst am 13. Juni das eEB zurückgeschickt. Und sich dann gewundert, dass die Berufungsbegründung mit dem 13. Juli verfristet war. Dafür hätte ich jetzt keine BGH-Entscheidung gebraucht, aber manche wohl doch...
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#6

14.03.2024, 16:30

Für das meiste braucht man keine Bgh Entscheidung was RAe betrifft.

Habe jetzt nicht explizit raus gelesen, dass er es selber ausgefüllt hat, daher klang für mich das oben logisch. Volltext les ich jetzt dazu aber nucht
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Adora Belle
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#7

14.03.2024, 16:55

Ist doch piepegal wer es ausgefüllt hat. Wenn da drinsteht "Zugang am 12. Juni" dann kann ich mir halt nicht einbilden, dass für mich erst der 13. gilt, weil ich es dann erst zurückgeschickt hab.

Ok, ist ein bisschen müßig, sich zu fragen worum es konkret ging, wenn Du es eigentlich gar nicht wissen willst, bzw. die Entscheidung explizit nicht lesen magst.
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#8

15.03.2024, 07:40

Habe jetzt den Volltext gelesen und erwartungsgemäß ergibt sich daraus nicht, wer den 12. eingetragen hat bzw wie dieser zustande kam. Daran, dass der 13. gilt gab es ja meinerseits gar keine Zweifel, hab ich auch nirgends so geschrieben.
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Anahid
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#9

18.03.2024, 10:01

Es ist doch ganz egal wer den 12. eingetragen hat. Fakt ist, dass EB mit Zugangsdatum 12. wurde von dem Anwalt signiert und es wurde am 13. zurückgeschickt, weswegen als Fristablauf dann der 13. eingetragen war, was nunmal falsch ist. Bei uns werden EB's auch manchmal erst am nächsten Tag weggeschickt; dennoch notieren wir die Frist ab Zugang (wenn der Anwalt an dem Tag da war und die Zustellung gesehen hat). Wer immer da die Frist notiert hat, hat halt gepennt. Nur, dass der Anwalt sich darauf beruft, dass der 13. gilt, weil er es dann erst weggeschickt hat, finde ich abenteuerlich und noch abenteuerlicher finde ich, dass diese Frage bis zum BGH hoch geht, die doch jedem klar ist: Frist beginnt mit Zustellung und nicht mit Rücksendung des EB.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#10

19.03.2024, 13:59

Das ist mir klar, das war eher eine rhetorische Frage wie man so verwirrt sein kann und denkt es wäre der 13. und das durchklagt, aber das ist so ein Anwaltsding, das machen die ja gerne.

Mal was neues: heisst das im Umkehrschluss, dass sie Anmeldungen über beA annehmen müssen? https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... zverwalter
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