beA Gerichtsvollzieher
- MoniqueFSS
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Hallo ihr lieben,
ich hoffe ich bin hier jetzt richtig mit meiner Frage.
Folgender SV:
Wir haben am 31.12.2021 einen ZV Auftrag an das zuständige AG - GVZ Verteilerstelle - per Post versandt.
Nun schreibt uns der zuständige GVZ heute zurück, dass er das ganze kostenpflichtig zurückweist (19,80 EUR) weil nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde.
Gilt denn wirklich das Zugangsdatum beim GVZ für die Frage, ob elektronisch oder nicht eingereicht werden muss? Ich ging bei sämtlichen Sachen bislang immer vom Tag der Antragstellung / Versendung aus.
Daher die Frage: Kann der GVZ sich wirklich auf die elektronische Versendung berufen und uns den Antrag vom 31.12.2021 kostenpflichtig zurückweisen?
LG Monique
ich hoffe ich bin hier jetzt richtig mit meiner Frage.
Folgender SV:
Wir haben am 31.12.2021 einen ZV Auftrag an das zuständige AG - GVZ Verteilerstelle - per Post versandt.
Nun schreibt uns der zuständige GVZ heute zurück, dass er das ganze kostenpflichtig zurückweist (19,80 EUR) weil nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde.
Gilt denn wirklich das Zugangsdatum beim GVZ für die Frage, ob elektronisch oder nicht eingereicht werden muss? Ich ging bei sämtlichen Sachen bislang immer vom Tag der Antragstellung / Versendung aus.
Daher die Frage: Kann der GVZ sich wirklich auf die elektronische Versendung berufen und uns den Antrag vom 31.12.2021 kostenpflichtig zurückweisen?
LG Monique
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Dein Antrag ist gestellt, wenn er eingeht, und nicht wenn er in den Briefkasten geworfen wird. Und bei Absendung am 31. Dezember wusstest Ihr doch, dass der Antrag erst im neuen Jahr zugeht. Formell ist der GV im Recht. Ich würde es zerknirscht hinnehmen. Es hilft Euch ja auch nicht, wenn Euch später die Vollstreckung um die Ohren fliegt.
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- Forenfachkraft
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Ich denke, ich kann mich mit meiner Frage hier ganz gut anschließen, weil es eine ähnliche Situation ist.
Ich möchte wissen, wie das ist, wenn ich einen Folgeauftrag für einen GV habe, z.B. Antrag auf VA oder Verhaftung mit Haftbefehl.
Vor der Nutzungspflicht habe ich immer das Formular ausgefüllt und direkt an den GV gesandt. Natürlich könnte ich das ja weiterhin machen, aber die GVs haben ja durchgängig ihre Adressen bei den Gerichten und dort besteht Nutzungspflicht.
Müssen diese Folgeanträge dann auch per beA eingereicht werden? Vielen Dank.
Ich möchte wissen, wie das ist, wenn ich einen Folgeauftrag für einen GV habe, z.B. Antrag auf VA oder Verhaftung mit Haftbefehl.
Vor der Nutzungspflicht habe ich immer das Formular ausgefüllt und direkt an den GV gesandt. Natürlich könnte ich das ja weiterhin machen, aber die GVs haben ja durchgängig ihre Adressen bei den Gerichten und dort besteht Nutzungspflicht.
Müssen diese Folgeanträge dann auch per beA eingereicht werden? Vielen Dank.
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Guten Morgen zusammen,
mir ist jetzt öfters aufgefallen, dass ich im beA keine Nachrichten von dem Absender „Gerichtsvollzieher“ öffnen kann. Bei mir steht dann immer „Es ist ein Verbindungsproblem aufgetreten, die Internetverbindung sei zu prüfen“.
Geht es Euch auch so?
Die anderen Nachrichten von den Gerichten oder Anwälten kann ich problemlos öffnen und dann auch bearbeiten.
Habt ihr vielleicht eine Idee, wie man das ändern kann
mir ist jetzt öfters aufgefallen, dass ich im beA keine Nachrichten von dem Absender „Gerichtsvollzieher“ öffnen kann. Bei mir steht dann immer „Es ist ein Verbindungsproblem aufgetreten, die Internetverbindung sei zu prüfen“.
Geht es Euch auch so?
Die anderen Nachrichten von den Gerichten oder Anwälten kann ich problemlos öffnen und dann auch bearbeiten.
Habt ihr vielleicht eine Idee, wie man das ändern kann
- zmaus2003
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habe auch eine kurze Frage zum Thema und beA und Gerichtsvollzieher
in einer Sache habe ich per beA ein vorläufiges Zahlungsverbot eingereicht. Nun möchte der Gerichtsvollzieher von mir das Original des Zahlungsverbotes damit er die Zustellurkunde anbringen kann... ist für mich allerdings sinnig, da sich ja in meiner Akte kein unterzeichnetes Original befindet.. was würdet ihr antworten?
Meine Pfübs habe ich bislang auch nicht im Original nachsenden müssen...
in einer Sache habe ich per beA ein vorläufiges Zahlungsverbot eingereicht. Nun möchte der Gerichtsvollzieher von mir das Original des Zahlungsverbotes damit er die Zustellurkunde anbringen kann... ist für mich allerdings sinnig, da sich ja in meiner Akte kein unterzeichnetes Original befindet.. was würdet ihr antworten?
Meine Pfübs habe ich bislang auch nicht im Original nachsenden müssen...
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- Forenfachkraft
- Beiträge: 108
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Eine Übersendung des VZ im Original ist nicht erforderlich und auch widersinnig. Der GV muss das VZ zusammen mit dem Prüfvermerk aus dem der sichere Übermittlungsweg bzw. die qualifizierte Signatur (dies ist quasi die Unterschrift) hervorgeht, an Drittschuldner und Schuldner zustellen. einen weiteren Ausdruck mit Prüfvermerk verbindet er dann mit den Zustellungsurkunden und gibt diesen an den Gläubiger(-Vertreter) zurück.
- zmaus2003
- Kennt alle Akten auswendig
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Danke - habe ich mir gedacht, wusste nur nicht so recht, wie ich gegenüber dem GV argumentieren sollGV Freudenstein hat geschrieben: ↑08.03.2022, 22:34Eine Übersendung des VZ im Original ist nicht erforderlich und auch widersinnig. Der GV muss das VZ zusammen mit dem Prüfvermerk aus dem der sichere Übermittlungsweg bzw. die qualifizierte Signatur (dies ist quasi die Unterschrift) hervorgeht, an Drittschuldner und Schuldner zustellen. einen weiteren Ausdruck mit Prüfvermerk verbindet er dann mit den Zustellungsurkunden und gibt diesen an den Gläubiger(-Vertreter) zurück.