Bea Signatur
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Ist es richtig, dass man mit der Bea Karte nur Nachrichten empfangen kann und erst beim Notar eine Unterschriftsbeglaubigung holen muss, um Nachrichten mit der Signatur verschicken zu können? Oder geht das auch ohne Unterschriftsbeglaubigung?
- skugga
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Um genau zu sein, wird die beA-Karte Signatur benötigt und mit der muss dann bei der Bundesnotarkammer ein Antrag gestellt werden, für welchen dann die Beglaubigung beim Notar benötigt wird (bei manchen Kammern ist auch das Kammeridentverfahren möglich - hier in Ffm. geht das bedauerlicherweise nicht).
Siehe hier ab S. 8:
https://bea.bnotk.de/documents/Schluess ... ng_beA.pdf
Siehe hier ab S. 8:
https://bea.bnotk.de/documents/Schluess ... ng_beA.pdf
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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3 unserer Anwälte haben nochnicht die Signatur aufgeladen, wo finde ich den entsprehcneden "Papierkram" für den Notar?
Wer den Tag mit einem Lächeln beginnt, hat ihn schon gewonnen. Drum lache einmal herzlich und laut, sonst ist Dein Tag heute schon versaut.
- Adora Belle
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Das steht alles im Link über Dir, dort ab Seite 8.
- Adora Belle
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Das ist Quatsch. Unterschreiben bringt gar nichts. Es muss aus dem Schriftsatz erkennbar sein, welcher Anwalt den Inhalt verantwortet, und dieser Anwalt kann dann entweder aus seinem eigenen Postfach ohne Signatur oder aus dem eines anderen Anwalts mit Signatur versenden.
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Nein, das reicht nicht. Ohne elektronische Signatur könnte höchstens dein Chef selbst aus den beA versenden. Jedoch ist für einige Erklärungen, so sie dem in dem versendeten Dokument enthalten sein sollten, eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Das hat die BRAK in ihren regelmäßigen beA-Newslettern erklärt und ansonsten zB auch hier:
https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de ... natur.html
Das hat die BRAK in ihren regelmäßigen beA-Newslettern erklärt und ansonsten zB auch hier:
https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de ... natur.html
- sh161
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Warum sind eigentlich ausgerechnet Anwälte nicht in der Lage, die Vorgaben sinnentnehmend zu lesen?
§ 130a Elektronisches Dokument
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html
§ 130a Elektronisches Dokument
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
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Danke für eure Rückmeldungen.
Vielleicht habe ich meinen Chef auch falsch verstanden. Wir sind ein kleines Büro mit nur einem Anwalt (meinem Chef) und auf diesen lautet auch die bea Karte. Ich habe keine eigene Mitarbeiterkarte. Vielleicht meinte er deswegen er brauche keine extra Signatur.
Vielleicht habe ich meinen Chef auch falsch verstanden. Wir sind ein kleines Büro mit nur einem Anwalt (meinem Chef) und auf diesen lautet auch die bea Karte. Ich habe keine eigene Mitarbeiterkarte. Vielleicht meinte er deswegen er brauche keine extra Signatur.
Viele Grüße
Bärbel
Bärbel
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Wenn Du keine Karte oder ein Zertifikat hast, dann kannst Du selbst doch gar nichts machen im beA. Eigentlich.