Ich würde die Eheleute (wenn ich Notar wäre oder Angestellter davon) zunächst fragen, ob sie möchten, dass der Notar das Testament auf Formmängel oder erbrechtlich auf Verbesserungsmöglichkeiten oder etwaige Fehler "untersucht" und zugleich auf die Möglichkeiten der notariellen Testamentserrchtung hinweisen, wie sie in BGB geregelt sind (Erklärung vor dem Notar zur Beurkundung oder übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar - wobei hierfür je nach Geschäftswert § 102 GNotKG erheblich höhere Kosten gegenüber einem privatschriftlichen Testament entstehen könnten.
Evtl. kommt es dann zu einer kleinen Beratung, die zu Beratungsgebühr KV 24200 führen würde. Oder - unwahrscheinlich - zu einem notariellen Beurkundungswunsch, wofür beim häufigsten Fall Abgabe der Erklärungen zu Protokoll des Notars (inclusive Beratung) dann 2,0-Gebühr KV 21100 aus Wert § 102 entsteht.
Gut möglich, dass sparsame Betreiligte, die sich selbst vielleicht anhand Formularbüchern o. Ä. schlau gemacht haben oder Rechtskenntnisse selbst haben, all das nicht wollen, aber den Notar um den in Frage genannten Botengang für sie zum Gericht bitten ohne weiteren Entwurfsprüfungs-, Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag.
Dann sehe ich nur die Gebühr KV 22124, eine Festgebühr von 20 Euro plus evtl. Auslagenpauschale KV 22124.
Ich würde dann ein formloses Anschreiben machen und per Boten beim zuständigen Nachlassgericht abgeben lassen; bei Amtsgericht am Ort des Notarsitzes wohl ohne Reise- oder Fahrtkosten möglich, sonst diese zusätzlich.
Beim Gericht soll wie ich der Internetseite Groll-gross-steiner.de (Erbrechtskanzlei in München) entnehme nach GNotKG dann auch nur eine Festgebühr von 75 Euro anfallen sowie für die Registrierung in der Testamentskartei zusätzlich 36 Euro. Evtl. die Beteiligten darauf hinweisen und in dem Übersendungsanschreiben aufnehmen, dass diese Gerichtskosten unmittelbar von den Eheleuten angefordert werden sollen.
Frage UR.-Nr.: natürlich keine wenn keine Beurkundung sondern nur Botentätigkeit oder Beratung oder Entwurfsprüfung
Frage welche Anlagen? natürlich das Original-Testament, wahrscheinlich in zugeklebtem Umschlag. Die Angaben, die zur Registrierung benötigt werden mit vollständigen Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Standesamts-Register-Nrn. der Geburtsstandesämter können wohl in dem Anschreiben aufgenommen werden - oder gibt es dafür auch so einen Vordruck wie bei notariellen Testamenten, wenn man die einreicht? Bin ich überfragt und wissen andere hier bestimmt besser. Wenn ja, oder auch dann, wenn Notar diese Daten für die "Botentätigkeit" aufnimmt, rechtfertigt dies dann wohl auch eine kleine Beratungsgebühr KV 24200 (0,3 - 1,0 Ermessensrahmen) im unteren Bereich von whl 0,3 Gebühr aus Wert § 102, der dann noch festzustellen wäre (modifiziertes Reinvermögen beider Eheleute, d. h. Aktiva jedes Ehegatten minus dessen Schulden jedoch max. 50 % Schuldenabzug). Die Übersendungsgebühr KV 22124, Festbetrag 20 Euro, fällt dann zusätzlich an.
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