Privatschriftl. Testament einreichen

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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julinda
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#1

14.12.2023, 12:52

Hallo zusammen :wink2

Habe davon leider rein gar keine Ahnung. Ein Ehepaar kommt zum Notar und bittet ihn darum, sein privatschriftl. Testament (quasi als Bote) beim Nachlassgericht einzureichen.

Wie geht Ihr da vor? Einfach ein formloses Schreiben oder Vergeben einer UR-Nummer? Und welche Anlagen fügt ihr da bei?

Hoffe, jemand hatte sowas schon mal :pfeif
Martin Filzek
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#2

14.12.2023, 14:25

Ich würde die Eheleute (wenn ich Notar wäre oder Angestellter davon) zunächst fragen, ob sie möchten, dass der Notar das Testament auf Formmängel oder erbrechtlich auf Verbesserungsmöglichkeiten oder etwaige Fehler "untersucht" und zugleich auf die Möglichkeiten der notariellen Testamentserrchtung hinweisen, wie sie in BGB geregelt sind (Erklärung vor dem Notar zur Beurkundung oder übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar - wobei hierfür je nach Geschäftswert § 102 GNotKG erheblich höhere Kosten gegenüber einem privatschriftlichen Testament entstehen könnten.
Evtl. kommt es dann zu einer kleinen Beratung, die zu Beratungsgebühr KV 24200 führen würde. Oder - unwahrscheinlich - zu einem notariellen Beurkundungswunsch, wofür beim häufigsten Fall Abgabe der Erklärungen zu Protokoll des Notars (inclusive Beratung) dann 2,0-Gebühr KV 21100 aus Wert § 102 entsteht.
Gut möglich, dass sparsame Betreiligte, die sich selbst vielleicht anhand Formularbüchern o. Ä. schlau gemacht haben oder Rechtskenntnisse selbst haben, all das nicht wollen, aber den Notar um den in Frage genannten Botengang für sie zum Gericht bitten ohne weiteren Entwurfsprüfungs-, Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag.
Dann sehe ich nur die Gebühr KV 22124, eine Festgebühr von 20 Euro plus evtl. Auslagenpauschale KV 22124.

Ich würde dann ein formloses Anschreiben machen und per Boten beim zuständigen Nachlassgericht abgeben lassen; bei Amtsgericht am Ort des Notarsitzes wohl ohne Reise- oder Fahrtkosten möglich, sonst diese zusätzlich.

Beim Gericht soll wie ich der Internetseite Groll-gross-steiner.de (Erbrechtskanzlei in München) entnehme nach GNotKG dann auch nur eine Festgebühr von 75 Euro anfallen sowie für die Registrierung in der Testamentskartei zusätzlich 36 Euro. Evtl. die Beteiligten darauf hinweisen und in dem Übersendungsanschreiben aufnehmen, dass diese Gerichtskosten unmittelbar von den Eheleuten angefordert werden sollen.

Frage UR.-Nr.: natürlich keine wenn keine Beurkundung sondern nur Botentätigkeit oder Beratung oder Entwurfsprüfung

Frage welche Anlagen? natürlich das Original-Testament, wahrscheinlich in zugeklebtem Umschlag. Die Angaben, die zur Registrierung benötigt werden mit vollständigen Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Standesamts-Register-Nrn. der Geburtsstandesämter können wohl in dem Anschreiben aufgenommen werden - oder gibt es dafür auch so einen Vordruck wie bei notariellen Testamenten, wenn man die einreicht? Bin ich überfragt und wissen andere hier bestimmt besser. Wenn ja, oder auch dann, wenn Notar diese Daten für die "Botentätigkeit" aufnimmt, rechtfertigt dies dann wohl auch eine kleine Beratungsgebühr KV 24200 (0,3 - 1,0 Ermessensrahmen) im unteren Bereich von whl 0,3 Gebühr aus Wert § 102, der dann noch festzustellen wäre (modifiziertes Reinvermögen beider Eheleute, d. h. Aktiva jedes Ehegatten minus dessen Schulden jedoch max. 50 % Schuldenabzug). Die Übersendungsgebühr KV 22124, Festbetrag 20 Euro, fällt dann zusätzlich an.

Unterstützung bei rein notarkostenrechtlichen Fragen entgeltlich - günstig - siehe www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst. :wink2
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Martin Filzek
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#3

14.12.2023, 14:31

P.S. UR.-Nr. = jetzt UVZ.-Nr.
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julinda
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#4

14.12.2023, 14:44

Prima, lieben Dank für die ausführliche - insbesondere Kostenrechtliche - Antwort :-)

Vielleicht weiß noch jemand genauer, wie (in welcher Form) man einreicht?
Resa
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#5

18.12.2023, 12:36

Hallo,

einreichen mit kleinem Begleitschreiben: Also: ... überreiche ich ein nicht notarielles eigehändigtes Testament in einem verschlossenen Umschlag (Anmerkung: wir bekamen das T. im verschl. Umschlag). Ggfs. weitere Beschreibung, was auf dem Umschlag steht (z.B. "mein Testament" oder sowas, falls da was steht).

Wir hatten noch eine Vollmacht beigefügt, also eine Vollmacht, die den Notar zur Hinterlegung bevollmächtigt.

... mit der Bitte um Hinterlegung.

Außerdem:

Die zur Registrierung erforderlichen Daten teile ich wie folgt mit: .... (also Name etc. pp incl. Geburtenregisternummer/Standesamt).

(ich hatte damals nach meiner Erinnerung beim Testamentsregister nachgefragt und nach meiner Erinnerung war es so, dass man beim jew. Nachlassgericht fragen sollte, was genau die evtl. noch haben wollen).


UR.-Nr.: keine
Registrierung erfolgt dann durch das Nachlassgericht.

LG
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stefan2209
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#6

19.12.2023, 16:28

Hallo,

ich kenne die Hinterlegung privatschriftlicher Testamente durch den Notar nur mit Erscheinen der Testierenden und über Vergabe einer Urkundennummer mit folgendem Urkundstext:

??Ich??Wir w??ill?ollen ein Testament errichten und ??bin??sind durch frühere Verfügungen von Todes wegen daran nicht gehindert.

??Ich??Wir habe??n die deutsche Staatsangehörigkeit. ??Ich??Wir bitte??n, keine Zeugen hinzuzuziehen.

??Der Erblasser übergab dem Notar die der Niederschrift beigefügte offene Schrift. Bedenken gegen den Inhalt waren nicht zu erheben. Der Erblasser erklärte, die Schrift enthalte seinen letzten Willen.

??Der Erblasser übergab dem Notar die verschlossene Schrift, die dieser Niederschrift beigefügt ist, mit der mündlichen Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthalte.
:-) alles im (Siegel-)Lack
Martin Filzek
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#7

19.12.2023, 19:32

zu #6 (Stefan):
Das wäre dann aber kein "privatschritliches" Testament (das erheblich weniger kostet, siehe oben #2 Abs. 1), sondern eine seltene Sonderform der Errichtung eines notariellen Testaments durch Übergabe einer verschlossenen Schrift.
Siehe zu den Unterschieden z. B.:
- zu privatschriftlichen Testamenten von Eheleuten Wittkowski in Notariatskunde, 20. Aufl. 2021, § 4 Rn. 914
- zu der "Sonderform" Übergabe einer Schrift an Notar nach § 2232 BGB a.a.O. Rn. 933 ff. (für verschlossene Schrift bis Rn. 937, dnach ab Rn. 938 - 940 zu offener Schrift).

Bei Rn. 937 heißt es z B. auszugsweise: "Wird die Schrift verschlossen übergeben, so kann der Notar von ihrem inhalt naturgemäß keine Kenntnis nehmen und sie mithin weder auf ihre formale Richtigkeit noch auf die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Inhalts prüfen. Diese bei der Berkundung vom Notar stets geleistete Hilfe entgeht einem Erblasser also ... Andererseits löst die Beurkundung der Übergabe dieselben Gebühren aus, die von der Beurkundung ...des Testaments ausgelöst werden würden. Der Erblasser erhält mithin für dasselbe Geld erheblich weniger wertvolle Dienste des Notars, wenn er eine verschlossene Schrift übergibt. Das ist der Grund, waru diese Testamentsform in der Praxis grundsätzlich nur vorkommt, wenn der Erblasser keine Sprache spricht oder schreibt, die der Notar verstehen kann."

Bezogen auf die Ausgangsfrage, wird man also kaum den sparsamen Erblassern, die selbst privatschriftliches Testament gemacht haben, die dir nur bekannte Form "unterjubeln" können ohne auf die damit verbundenen Mehrkosten hinzuweisen, bzw. sollten sie den angeregten Wunsch zur Beratung oder Beurkundung durch Notar dann doch haben wollen, einfach normal ein Testament beurkunden. Wenn sie aber diese Mehrkosten scheuen und nur jemand suchen, der es für sie zur sicheren Hinterlegung bei Gericht bringt, entstehen ihnen erheblich weniger Kosten wie oben #2 beschrieben.
Am Ende von einem Absatz war noch versehentlich eine falsche KV-Nr. für Auslagenpauschale mit KV 22124 genannt statt richtig Postpauschale KV 32005.
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