Unterlagen Erbscheinantrag der besonderen Art

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Maximus
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#1

27.07.2023, 08:40

Es gibt ein Testament aus dem im Grunde genommen hervorgeht, dass Person X nur dann Erbe wird, wenn Person Y kinderlos und unverheiratet gestorben ist.

Also müsste also ein Erbschein beantragt werden, weil an dem eröffneten Testament allein Zweifel offen sind, wer Erbe ist.

Ich würde Sterbeurkunde, notarielles Testament, eidesstattliche Versicherung und Erbscheinantrag zum Nachlassgericht schicken, reicht das aus oder sind in der Konstellation Probleme zu erwarten?
Oliverreinhardt2
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#2

27.07.2023, 09:13

Maximus hat geschrieben:
27.07.2023, 08:40
Ich würde Sterbeurkunde, notarielles Testament, eidesstattliche Versicherung und Erbscheinantrag zum Nachlassgericht schicken, reicht das aus oder sind in der Konstellation Probleme zu erwarten?
Du benötigst: Sterbeurkunde, dass Testament, den Personalausweis, Geburtsurkunde des Erben und ggf. ein Nachlassverzeichnis.

Der Rpfl. erstellt den Erbschein bzgl. des notariellen Testamentes, welches vorher zu eröffnen ist (Testamentseröffnung).
Damit wird der Inhalt des Testamentes bekannt und gleichlautend wird der Erbschein erstellt.
Gruß
Oli
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#3

27.07.2023, 18:36

Ich denke nicht, dass man eine Geburtsurkunde des Testamentserben benötigt. Allerdings müsste im Erbscheinsantrag zum Wegfall der Person Y etwas gesagt werden, sonst kann ja das Gericht, genau wie ein sonstiger Leser des Testaments, nicht wissen, wie die Erbfolge ist. Wenn X Ersatzerbe*IN ist, wäre jedenfalls der Wegfall von Y durch Sterbeurkunde zu belegen (§ 352 I Nr. 4, Satz 2 FamFG).
Maximus
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#4

27.07.2023, 21:14

Sorry, habe mich missverständlich ausgedrückt :patsch

Erblasser hat ein Testament, dass ein Freund Erbe wird, aber nur dann, wenn der Erblasser kinderlos und unverheiratet verstorben ist.

Ist beim Erbscheinantrag wegen der Einschränkung etwas zu beachten?
Laut meinem Kenntnisstand war der Erblasser ledig und hatte keine Kinder.
Feldhamster
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#5

27.07.2023, 23:13

Unverheiratet ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Kinderlos muss an Eides statt versichert werden. Ob das dann dem Gericht ausreicht muss abgewartet werden.
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