Nachlasspfleger auch betreuungsrechtliche Genehmigung?

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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lachkater
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#1

26.03.2023, 13:05

Hallo, ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben will ein Grundstück verkaufen.
Die Erben stehen zwar schon fest, der Erbschein ist erteilt.

Das Nachlassgericht wird aber trotzdem die Nachlasspflegschaft nicht aufheben, sondern noch den Kaufvertrag durchführen lassen.
Ist ja alles rechtlich zulässig.

Für einen der Erben ist Betreuung angeordnet. Das Nachlassgericht ist der Meinung, dass wir zusätzlich zur nachlassgerichtlichen Genehmigung auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung anfordern müssen.

Ich sehe das nicht so. Wenn der Nachlasspfleger handelt, sind seine Erklärungen zu genehmigen. Dann ist - zumindest aus Sicht des Notariates - nicht auch noch zu prüfen, ob für Erben eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist.

Ich habe jedoch keine vernünftige Kommentare oder Urteil gefunden. Wie ist eure Meinung dazu?
...
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#2

27.03.2023, 07:10

lachkater hat geschrieben:
26.03.2023, 13:05

Für einen der Erben ist Betreuung angeordnet. Das Nachlassgericht ist der Meinung, dass wir zusätzlich zur nachlassgerichtlichen Genehmigung auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung anfordern müssen.
Das ist natürlich kompletter Unsinn.
Da der Betreuer gar nicht handelt, gibt es auch nichts was das Betreuungsgericht genehmigen müsste.

Davon abgesehen müsste die Nachlasspflegschaft spätestens mit Erteilung des Erbscheines nach §1886 Abs. 2 ZPO zwingend aufgehoben werden.
Soweit ein Erbschein erteilt wurde, kann nämlich weder unbekannt sein wer der Erbe ist noch ob dieser die Erbschaft angenommen hat.

Gruselige Sachbearbeitung beim Nachlassgericht.
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