GB-Berichtigung mit Erbscheinantrag für Enkelkinder

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Dina-Tabea
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#1

11.04.2022, 17:00

Ich habe hier ein Problem.

Sachverhalt:

Tante unseres MA ist verstorben. Diese hat bis zu ihrem Tod im Elternhaus gelebt. Im GB stehen jedoch noch ihre Eltern, sprich die Großeltern unseres Mandanten. Die Tante war die letzte lebende Tochter der Großeltern. Insgesamt gab es 9 Kinder.

Ich würde jetzt erst einmal Erbscheinsantrag für die Abkömmlinge beantragen, die die Eltern überlebt haben. Damit wäre die Erbfolge im Grundbuch lückenlos. Zwei der Abkömmlinge sind bereits im 2. Weltkrieg gestorben. D. h. ich hätte 7 Geschwister in Erbengemeinschaft im Grundbuch. Jeder davon zu 1/7 Anteil, womit ich dann für die jeweiligen Kinder weitermachen würde.

Und hier ist mein Brett.

Klar kann ich den Erbschein für unseren Mandanten - gemeinsam mit der Schwester - beantragen.

Aber wie bekomme ich die übrigen Enkel ins Grundbuch. Brauche ich da ggf. die gemeinschaftlichen Erbscheine nach deren Eltern bzw. Eröffnungsprotokoll bzw. müssen schlimmstenfalls 4 weitere Erbscheine beantragt werden?

Ja, ich steh auf dem Schlauch. Mach es nur aushilfsweise (Urlaub) und Chef ist nicht da... Mach mal... Klar.

über Tipps freue ich mich.

Schöne sonnige Grüße
Dina-Tabea
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#2

12.04.2022, 09:55

Aus dem geschilderten Sachverhalt werde ich noch nicht ganz schlau.

Gibt es eine letztwillige Verfügung? Hatte die Tante Abkömmlinge? Hatten die im 2. Weltkrieg gestorbenen Geschwister der Tante Abkömmlinge?
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#3

12.04.2022, 13:07

Es gibt kein Testament der Großeltern.
Die beiden verstorbenen Kinder hatten keine Abkömmlinge.
Insgesamt haben 7 Kinder die Großeltern überlebt und 4 haben Abkömmlinge, sprich Enkelkinder. Die Tante war das längstlebende Kind der Großeltern.
Die Verstorbene war kinderlos verheiratet. Ihr Witwer lebt noch.

Hoffe, das hilft.
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#4

12.04.2022, 13:59

Dann gehört der Witwer der Erblasserin zu den Erbberechtigten. Sofern er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, beträgt seine Quote 3/4 (§§ 1931, 1371 Abs. 1 BGB). Das übrige Viertel verteilt sich zu gleichen Teilen auf die sechs übrigen Geschwister, welche die Großeltern überlebt haben. Jede(r) von ihnen erhält also 1/24.

Die Abkömmlinge der noch lebenden Geschwister sind von der Erbfolge ausgeschlossen, § 1924 Abs. 2 BGB.

Alle Klarheiten beseitigt? ;)
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#5

12.04.2022, 14:48

Nicht wirklich.

Noch einmal zur Klarstellung:

Die Großeltern hatten 9 Kinder.

Zwei starben kinderlos vor den Großeltern.

4 von den 7 Kindern haben Abkömmlinge, sprich Enkel.

Die Tante war das letzte noch lebende Kind der Großeltern.

Somit ist der Witwer Erbe des Anteils der Tante und die 8 Enkelkinder beerben ihre verstorbenen Eltern.

Im Grundbuch geht das Eigentum von den Großeltern auf die Kinder (7 in Gesamthandsgemeinschaft), die nunmehr allesamt verstorben sind.
Dann an die Erben, sprich den Witwer und die 8 Enkelkinder.

Aber wie?
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#6

12.04.2022, 15:47

Ich hatte Deine Frage so verstanden, dass es um die Erbfolge nach der jetzt verstorbenen Tante geht.

Stattdessen wird offenbar je ein Erbschein nach jedem Großelternteil benötigt, um das Grundbuch berichtigen zu lassen, richtig? Dann gehört(e) ja auch der längstlebende Großelternteil zu den Erben des zuerst verstorbenen. Alle Abkömmlinge, welche beide Großelternteile überlebt haben, gehören (mit) in die Erbscheine, auch wenn sie nachverstorben sind. Um auf den heutigen Stand zu kommen, muss jeweils auch die Erbfolge nach diesen Personen festgestellt werden, damit sie als Erbeserben ihre Rechte nachweisen und im Grundbuch eingetragen werden können.
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#7

13.04.2022, 09:44

Ja, genau so.

Okay, dann hoffe ich mal ganz inständig, dass keiner der Enkel das Erbe nach den verstorbenen Eltern ausgeschlagen hat, sondern es gemeinschaftliche Erbscheine bzw. notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll gibt.

Vielen lieben Dank für deine Zeit und Hilfe.

Frohe Ostern! :thx
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