Angaben im Erbscheinsantrag bei verheiratetem Erblasser

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Okudera
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#1

04.01.2022, 10:44

Nachdem der übliche Erbscheinsantrag (gesetzliche Erbfolge) eines verheiraten, deutschen Erblassers (Eheurkunde liegt vor) gestellt wurde, erhalte ich von einer Rechtspflegerin die Beanstandung:

"Der Erbscheinsantrag ist dahingehend zu ergänzen, dass der Erblasser in erster und einiger Ehe verheiratet war."

Auch nach mehrfachem Nachdenken erschließt sich mir der Hintergrund der Beanstandung nicht.
In Deutschland ist die Mehrehe bekanntlich verboten und eine vorherige Ehe (die nich aufgelöst oder geschieden ist) ist ein Ehehindernis.
Wenn ich also eine (deutsche) Eheurkunde vorlege, aus der die Heirat mit dem noch lebenden Ehepartner hervorgeht, frage ich mich, welche Rolle frühere Ehen spielen sollen.
Auf die Erbfolge hat dies keinerlei Einfluss.

Selbst wenn es frühere Ehe geben sollte und ich dieses angäbe, fangen die Probleme erst an.
Dann muss der Antragsteller eine Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk beibringen (nach vielen Jahrzehnten regelmäßig ein großes Problem).

In meinen bisherigen Fällen war es glücklicherweise die erste und einzige Ehe.
Die Beanstandung verstehe ich dennoch nicht, auch habe ich keine Lust, bei mehrfach verheirateten Erblassern jetzt regelmäßig nach Scheidungsurteilen zu fragen.
Feldhamster
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#2

04.01.2022, 17:56

Ich würde mal mit der Rechtspflegerin telefonieren und nach einer Begründung fragen (wenn keine in der schriftlichen Beanstandung enthalten ist). Und uns dann bitte schlau machen ;-)
Okudera
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#3

11.01.2022, 09:43

Das Thema gab es hier schonmal (wohl gleiche Rechtspflegerin).

Sie teilte telefonisch mit, dass der Antragsteller auch anzugeben habe, ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde (§ 352 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Ein früherer Ehepartner sei eine solche Person, denn er war (!) vorhanden und würde den Erbteil mindern.
Diese Logik leuchtet mir nicht ganz ein. Denn dann müsste ich wohl in Fällen, in denen keine Abkömmlinge Erben sind (sondern Geschwister, Neffen, Nichten, Ehepartner) künftig auch Eltern, Großeltern etc. aufnehmen.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#4

11.01.2022, 18:40

Okudera hat geschrieben:
11.01.2022, 09:43

Diese Logik leuchtet mir nicht ganz ein. Denn dann müsste ich wohl in Fällen, in denen keine Abkömmlinge Erben sind (sondern Geschwister, Neffen, Nichten, Ehepartner) künftig auch Eltern, Großeltern etc. aufnehmen.
Das ist natürlich der Fall.
Selbstredend müssen in Fällen des gesetzlichen Erbrechts von Geschwistern, die Eltern des Erblassers im Antrag genannt werden und deren Wegfall (i.d.R. durch Vorversterben) urkundlich nachgewiesen werden.
Denn wenn die Eltern nicht (beide) weggefallen sind erben die Geschwister nicht oder nur weniger.
Und wenn Neffen erben ist entsprechend aus zum Wegfall des/der Geschwister vorzutragen.
Okudera hat geschrieben:
04.01.2022, 10:44
Auch nach mehrfachem Nachdenken erschließt sich mir der Hintergrund der Beanstandung nicht.
In Deutschland ist die Mehrehe bekanntlich verboten und eine vorherige Ehe (die nich aufgelöst oder geschieden ist) ist ein Ehehindernis.
Das schließt das Vorhandensein einer Mehrfachehe natürlich nicht aus.
Es könnte auch eine bestehende Ehe verschwiegen oder übersehen worden sein.
Der Wegfall frühere Ehegatten ist grundsätzlich durch das Scheidungsurteil (oder -beschluss) nachzuweisen.

Die Eheurkunde beweist nur dass eine Ehe besteht und nicht dass keine Ehe weitere Ehe besteht.

Zudem:
Wenn eine Doppelehe nicht möglich wäre, müsste sie nicht unter Strafe stehen.

Ich halte die Auffassung der Rpfl. daher für streng aber vertretbar.
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