Erbscheinsverfahren - beglaubigte Abschriften an die Beteiligten

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Chrinami
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#1

21.10.2020, 09:02

Hallo zusammen :wink1

Ich bräuchte einmal eure Hilfe.
In der Suche habe ich nichts passendes gefunden.

Bisher habe ich es immer so gehandhabt, dass ich den beurkundeten Erbscheinsantrag im Original an das Nachlassgericht geschickt habe mit der Bitte, den Erbschein zu erteilen.
Abschriften für die Beteiligten habe ich noch nie beigefügt. Meines Wissens nach ist das Gericht dafür zuständig, beglaubigte Abschriften für die Beteiligten zu erstellen.

Nun hat mir ein Gericht eine Zwischenverfügung erlassen, in der es heißt:

"...wird noch um Übersendung weiterer beglaubigter Abschriften Ihres Erbscheinsantrages vom ... gebeten - Az: ... - zur Übersendung an die Beteiligten zum obigen Aktenzeichen gebeten."


Wie ist denn nun die richtige Vorgehensweise?
Ich könnte die beglaubigten Abschriften natürlich netter Weise erstellen, aber mir geht's da nun ein bisschen ums Prinzip. :lol:

Vielen Dank schonmal :thx
Husky98
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#2

21.10.2020, 11:16

Die §§ 23 und 25 FamFG enthalten keine dem § 133 Abs. 1 ZPO entsprechende Bestimmung, sodass der Antrag nur einfach eingereicht werden muss. So kenne ich es auch aus der Praxis.

Auslagen für die Herstellung von Kopien des Antrags darf das Gericht ebenfalls nicht in Rechnung stellen, weil die Abschriften nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen gefertigt werden (Umkehrschluss aus Nr. 31000 Nr. 1. a) KV GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 1 GNotKG).
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Chrinami
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#3

21.10.2020, 12:05

Vielen Dank für die schnelle Antwort :)
Chrinami
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#4

20.05.2021, 10:56

Ich würde die Angelegenheit noch einmal aufgreifen.

Die Rechtspflegerin besteht weiterhin auf Übersendung beglaubigter Abschriften für die Beteiligten.
Ich hatte bereits angefragt, auf welcher Rechtsgrundlage sie diese einfordert. Als Antwort kam, dass es keine gäbe, sie aber dennoch darauf bestünde.
Das verzögert die Bearbeitung.

Ich sehe das aber nicht ein. Ich müsste diese beglaubigten Abschriften doch dann den Antragstellerin in Rechnung stellen.

Ich habe bisher nichts konkretes gefunden, worauf ich mich stützen kann.

Kann mir jemand helfen?
Husky98
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#5

20.05.2021, 11:15

Bei so viel Hartnäckigkeit der Berufskollegin, die ihre unzutreffende Rechtsauffassung noch nicht einmal begründet, hilft wohl nur noch, eine Dienstaufsichtsbeschwerde anzukündigen und diese auch zu erheben, wenn der eingereichte Antrag nunmehr nicht innerhalb einer Frist von (Vorschlag: 2 Wochen) bearbeitet wird. Er scheint ja schon etwas länger vorzuliegen...
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#6

20.05.2021, 11:28

Nein das ist bereits ein neuer Antrag.

Leider haben wir öfter mit dem Nachlassgericht zu tun.

Die vorigen Abschriften habe ich nach der jeweiligen Aufforderung beigefügt, damit die Akten sich hier nicht türmen. :patsch

Nun ist aber wieder etwas Luft, sodass ich mich noch einmal damit beschäftigt habe.

Danke für die Antwort :wink2
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