Vormundsbenennung

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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itzemetz
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#1

05.06.2020, 10:40

Hallo zusammen,
ich sitz hier über einer (für mich) kniffeligen Aufgabe und habe bislang auch durch Recherche im Internet keine Lösung gefunden.
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen:
Eine Mandantin hat bei uns eine Sorgerechtsverfügung (auch Vormundsbenennung oder Bestimmung zum Vormund) auf den Todesfall beurkunden lassen.
Wie muss ich bei der Abwicklung vorgehen?
Bisher habe ich ermittelt, dass die Urkunde einem Testament gleichkommt. Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist nicht gewünscht.
Vermutlich ist sie in das Testamentsregister einzutragen? Wie steht es mit dem Familiengericht - das ist schließlich für die Bestimmung eines Vormunds letztendlich zuständig? Hinterlege ich das Orignal im Testamentsumschlag und eine beglaubigte Kopie für die Notariatsakten?
Bitte helft mir, ich steh ziemlich auf dem Schlauch und muss die Sache ja dann auch mal erledigen.
Vielen Dank - LG und bleibt gesund ...
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

05.06.2020, 11:26

itzemetz hat geschrieben:
05.06.2020, 10:40
Bisher habe ich ermittelt, dass die Urkunde einem Testament gleichkommt. Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist nicht gewünscht.
Da die Benennung eines Vormundes nach §1777 III BGB nur durch letztwillige Verfügung erfolgen kann, dürfte es sich bei eurer Urkunde um ein Testament handeln (ein Erbvertrag dürfte es nicht sein). Testamente sind nach §34 I BeurkG unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung zu geben. Das die Mandantin dies nicht wünscht ist m.E. irrelevant. Die Verwahrung kann nur bei einem Erbvertrag ausgeschlossen werden.
Da es sich um ein Testament handelt ist nach §34a BeurkG die ZTR-Registrierung erforderlich.
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
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#3

05.06.2020, 11:50

... hat geschrieben:
05.06.2020, 11:26
itzemetz hat geschrieben:
05.06.2020, 10:40
Bisher habe ich ermittelt, dass die Urkunde einem Testament gleichkommt. Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist nicht gewünscht.
Da die Benennung eines Vormundes nach §1777 III BGB nur durch letztwillige Verfügung erfolgen kann, dürfte es sich bei eurer Urkunde um ein Testament handeln (ein Erbvertrag dürfte es nicht sein). Testamente sind nach §34 I BeurkG unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung zu geben. Das die Mandantin dies nicht wünscht ist m.E. irrelevant. Die Verwahrung kann nur bei einem Erbvertrag ausgeschlossen werden.
Da es sich um ein Testament handelt ist nach §34a BeurkG die ZTR-Registrierung erforderlich.
Außerdem sollte der Testatorin geraten werden, eine Kopie der Verfügung dem benannten Vormund auszuhändigen, weil die Testamentseröffnung sich verzögern kann und das Familiengericht in der Zwischenzeit möglicherweise anders entscheidet. Das wird leider oft übersehen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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