Ehe- und Erbvertrag - amtliche Verwahrung - Mdt. will Erbvertrag zurück

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Pitt
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#1

12.08.2019, 09:04

Folgender Fall: Die Mdten. haben 1999 einen Ehe- und Erbvertrag (in einer Urkunde) geschlossen und in die amtliche Verwahrung gegeben. Einige Jahre später haben sie ein gemeinschaftliches Testament gemacht. Alles ohne unser Zutun. Die Mdten. kamen jetzt zu uns, weil sie den Ehe- und Erbvertrag zurückhaben wollen und das Gericht dies abgelehnt hat. Rücknahme nach § 2300 BGB scheidet ja aus, weil der Ehevertrag mit dranhängt. Im alten Erbvertrag waren wohl noch Personen als Erben/Vermächtnisnehmer vorgesehen, die laut Testament nicht mehr berücksicht werden sollen. Die Mandanten wollen vermeiden, dass diese Änderung im Fall der Testamentseröffnung öffentlich wird. Ich habe jetzt diverse Bücher gewälzt und finde immer nur den Hinweis, dass die Rücknahme nicht möglich ist. Lediglich auf einer Internetseite gab es den Hinweis, dass der beurkundende Notar den Vertrag aus der amtlichen Verwahrung nehmen und man das Ganze dann abändern könnte, allerdings ohne jeden Hinweis auf §§, Rechtsprechung o. ä.
Kann mir von Euch jemand sagen, ob es eine Möglichkeit gibt, den alten Erbvertrag "verschwinden" zu lassen?
...
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#2

12.08.2019, 09:16

Pitt hat geschrieben:
12.08.2019, 09:04

Kann mir von Euch jemand sagen, ob es eine Möglichkeit gibt, den alten Erbvertrag "verschwinden" zu lassen?
Es gibt keine Möglichkeit. Die einzige Möglichkeit wäre die Rückgabe nach §2300 BGB, welche aber - wie du bereits richtig ausgeführt hast - vorliegend ausscheidet.
Pitt
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#3

12.08.2019, 09:34

Danke für die schnelle Rückmeldung!
Husky98
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#4

12.08.2019, 12:04

Pitt hat geschrieben:
12.08.2019, 09:04
... Kann mir von Euch jemand sagen, ob es eine Möglichkeit gibt, den alten Erbvertrag "verschwinden" zu lassen?
In dem von Dir geschilderten Fall besteht lediglich die Möglichkeit, den Ehe- und Erbvertrag aus der besonderen amtlichen (gerichtlichen) Verwahrung in die Verwahrung des Urkundsnotars zurückzuleiten (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2300 Rn. 3). Dadurch "verschwindet" er jedoch nicht, sodass die Vertragspartner auch auf diesem Weg nicht verhindern können, dass die getroffenen Regelungen nach Eintritt des Sterbefalls bekanntgegeben werden. Das hätten sie sich früher überlegen müssen..... Solche Fälle sind mir in der Praxis schon mehrfach begegnet, und die entsprechende Mitteilung an die Beteiligten hat manchmal zu Frust oder sogar Verzweiflung geführt. Dagegen hilft nur eine (rechtzeitige!) Beratung und Aufklärung durch den Urkundsnotar.
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