Erbschein - Vollstreckung gegen alle Erben?

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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kaiserin24
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#1

22.05.2019, 16:48

Liebe Leser/innen,


ich komme in einer Sache nicht weiter und erhoffe mir, dass der/die eine oder andere so einen Fall schon einmal hatte...

Mein Mandant ist Gläubiger, hat einige Titel gegen den Schuldner. Der ist 2017 verstorben, wie ich im Rahmen der Vollstreckung gegen ihn erfahren durfte..

Nun bin ich schon so weit, dass ich eine Titelumschreibung beantragen muss und dafür, da die Erben wohl keinen Erbschein beantragt haben, für meinen Mandanten als Gläubiger einen Erbschein bei Gericht beantragen muss.

Die Erben sind mir zwar namentlich bekannt, ich habe jedoch auch nach Akteneinsicht nur die Adresse eines Erben.

Ob die Erbschaft auseinandergesetzt ist, angetreten wurde etc. ist mir nicht bekannt und auch nicht der Nachlassakte zu entnehmen. Nur ausgeschlagen haben sie wohl nicht.

Kann ich auch einen Erbschein beantragen und dann nur gegen den Erben, dessen Adresse mir bekannt ist, vollstrecken? Meines Wissens nach muss ich darüber hinaus weitere Angaben eidesstattlich versichern, so, dass weitere Erben nicht bekannt sind und der Verstorbene geschieden war, so dass die Exfrau nicht als Erbin in Betracht kommt. Wie belege ich denn diese Erkenntnisse? Genügt da ein Verweis auf die Nachlassakte?

Danke fürs Mitdenken!
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Lovis
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#2

23.05.2019, 06:40

Hallo!

Für die Annahme einer Erbschaft ist keine gesonderte Erklärung notwendig, sie erfolgt kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers. Um die Erben ausfindig zu machen würde ich prüfen, ob beim Nachlassgericht eine Sache anhängig ist oder gewesen ist. Und wenn dort nichts ist würde ich versuchen die gesetzliche Erbfolge zu prüfen, also mich beim Geburtsstandesamt des Erblassers nach Ehepartner und Kinder erkundigen und dann über Meldeauskünfte versuchen die Adressen ausfindig zu machen. Wie das konkret passiert und welchen Auskunftsanspruch ein Gläubiger hat weiß ich allerdings nicht.

Über die gesamtschuldnerische Haftung der Erben einer Erbengemeinschaft weißt du bestimmt schon Bescheid. Meine ehem. Kollegin war ein ZV-Ass und ich meine, dass sie mal als Gläubigervertreter die Erbschaft hat feststellen lassen, ob sie dafür einen Erbschein (Teilerbschein?) beantragt oder eine Feststellungsklage erhoben hat weiß ich aber leider nicht mehr. Jedenfalls war es viel Aufwand, es sind viele Kosten entstanden und am Ende war bei dem Erben auch nichts zu holen...

Viele Grüße
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larifari
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#3

23.05.2019, 07:55

kaiserin24 hat geschrieben:
22.05.2019, 16:48
Kann ich auch einen Erbschein beantragen und dann nur gegen den Erben, dessen Adresse mir bekannt ist, vollstrecken? Meines Wissens nach muss ich darüber hinaus weitere Angaben eidesstattlich versichern, so, dass weitere Erben nicht bekannt sind und der Verstorbene geschieden war, so dass die Exfrau nicht als Erbin in Betracht kommt. Wie belege ich denn diese Erkenntnisse? Genügt da ein Verweis auf die Nachlassakte?
Guten Morgen,
ja, auch der Nachlassgläubiger kann den Erbschein beantragen (s. § 792 ZPO und z. B. OLG München, Beschluss vom 29.07.2014, 31 Wx 273/13). Wegen des Erbscheinsantrages schau mal hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 67625.html, vielleicht hilft Dir das ja etwas weiter. Wegen der Vollstreckung s. §§ 779 ZPO ff., 2058 ff. BGB.
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