Testament Verwahrung bei Notar

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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baerchifrau
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#1

16.04.2019, 15:31

Hallo Ihr Lieben,

mein Notar soll ein privatschriftliches Testament verwahren. Muss ich das irgendwo registrieren, denn eine Ur-Nr habe ich ja nicht und diese verlangt das ZTR. Wenn ich das nicht registrieren muss, wie erfährt der Notar dann vom Tod der Erblasser um das 'Testament dann zum AG zu schicken?

Kann mir hier jemand helfen?
:thx
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Katty
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#2

16.04.2019, 15:39

Hallo,

ich würde ein notarielles Testament empfehlen (weil es in den meisten Fällen den Erbschein erspart).

Bleibt es bei nur privatschriftlichem Testament, würde ich dem Mandanten die amtliche Verwahrung empfehlen (damit es bei Tod auch sicher zur Eröffnung gelangt) und die Verwahrung durch den Notar ablehnen. Also Mandant mit seinem Testament zum Amtsgericht schicken! Das Testament kann er - wenn ich mich richtig erinnere - auch per Post hinschicken mit der Bitte, das in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Frohes Schaffen!
baerchifrau
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#3

16.04.2019, 16:09

Ja, nun möchte der Testator aber nicht, dass es in die amtliche Verwahrung gelangt. Gibt es hier eine Möglichkeit, dass der Notar es trotzdem registrieren kann um im Todesfall benachrichtigt zu werden?
Weil Denken meist eine schwierige Aufgabe ist, beschäftigen sich nur wenige damit :lol:
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#4

16.04.2019, 16:24

baerchifrau hat geschrieben:
16.04.2019, 16:09
Ja, nun möchte der Testator aber nicht, dass es in die amtliche Verwahrung gelangt. Gibt es hier eine Möglichkeit, dass der Notar es trotzdem registrieren kann um im Todesfall benachrichtigt zu werden?
Eine solche Möglichkeit sehe ich nicht. Die Lage ist vergleichbar mit der Konstellation, dass der Testator sein privatschriftliches Testament einem Verwandten oder Freund anvertraut. Auch hier muss er selbst dafür Vorsorge treffen, dass die verwahrende Person zu gegebener Zeit Kenntnis vom Erbfall erhält.
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#5

16.04.2019, 17:29

Hallo! Ich würde prüfen, ob es irgendwie zum zentralen Testamentsregister angemeldet werden kann und ggf. das Geburtsstandesamt benachrichtigen. ...Wobei es angesichts der geringen Verwahrungsgebühr (75 EUR) wirklich unklug ist dieses Risiko einzugehen und auch die Verwahrung anzunehmen. Ich denke nicht, dass der Notar keinerlei Haftung für die Ablieferung des Testaments im Erbfall trägt und sich durch eine Belehrung auch nicht davon befreien lassen kann. Viele Grüße
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#6

16.04.2019, 21:07

Ich habe Bedenken, dass der Notar ein privatschriftliches Testament verwahren darf.
Bei einem beurkundeten Testament ist der Notar gem. § 34 BeurkG verpflichtet zu veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
Wenn der Notar schon ein von ihm beurkundetes Testament nicht verwahren darf, warum sollte er dann ein privatschriftliches Testament verwahren dürfen? Lediglich den Erbvertrag darf der Notar selbst verwahren. Dies ist aber eine Ausnahme.

Es ist zu prüfen, ob nicht evtl. § 30 BeurkG greift (Errichtung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift).
Pitt
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#7

17.04.2019, 12:51

Eine Anmeldung im ZTR scheitert meiner Meinung daran, dass das Testament weder vom Notar errichtet noch in amtliche Verwahrung gegeben werden soll. Mit Rücksicht auf § 2259 BGB (Ablieferungspflicht) und § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) würde ich dem Notar auch abraten, das privatschriftliche Testament in seinem Büro zu verwahren, da es keine Sicherheit gibt, dass er zeitnah über den Tod des Erblassers informiert wird. Im Zweifelsfall wäre er da auf eine Info durch die Hinterbliebenen angewiesen, die erst einmal wissen müssten, dass er das Testament verwahrt. Außerdem hätte ich schon ein ungutes Gefühl, was passiert, wenn das Testament - aus welchen Gründen auch immer - im Wirkungskreis des Notars verlorengeht (sei es durch Brand, Einbruch oder durch einen umzugsbedingten Unterlagenschwund).
Martin Filzek
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#8

18.04.2019, 12:05

Ich kann mich auch nur über die Frage wundern und den Vorrednern zustimmen, wonach das natürlich überhaupt nicht geht (Verwahrung eines privaten Testaments beim Notar). Es wird darauf zurück zu führen sein, dass in 50 Jahren Fernsehkonsum von Krimis usw. immer wieder in den Drehbüchern steht "Mein Testament liegt beim Notar" und noch häufiger eine Testamentseröffnung (im Fernsehen natürlich nur) so abläuft, dass alle zu einem Notar pilgern und der Notar dann das Testament eröffnet und vorliest - was angesichts der tatsächlichen gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts natürlich für Nicht-Laien (zu denen auch Notare und deren Angestellte gehören sollten) vollkommener Quatsch ist, aber natürlich vielleicht schöner und feierlicher umzusetzen ist in einem Filmkunstwerk bzw. die verbreiteten Rechtsirrtümer und Vorurteile bestätigt (wozu sich an der wirklichen Lage orientieren? soll ja nur der Unterhaltung dienen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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