Seite 1 von 1

Erbscheinsverfahren / kein rechtliches Interesse?

Verfasst: 01.02.2019, 16:19
von Mirami
Hallo Zusammen,

mein erster Beitrag in diesem Forum und ich hoffe auf Eure Mithilfe.

Folgender Sachverhalt:

Es geht um die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins.
Die Alleinerbin konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht unser Büro aufsuchen und hat mit unserer Unterstützung die Erbscheinsverhandlung vor einem deutschen Konsularbeamten unterzeichnet.

In der Erbscheinsverhandlung hat die Antragstellerin beantragt, den Fremdrechtserbschein zu Händen der Notarin ... zu erteilen.
Ferner wurde eine Vollmacht an die Notarin erteilt, die Erbscheinsverhandlung zu ergänzen, zu berichtigen, den Antrag zurückzunehmen sowie Rechtsmittel einzulegen.

Wir haben nunmehr die Ausfertigung der ERbscheinsverhandlung dem Amtsgericht mit der Bitte, den ERbschein zu erteilen und uns zu übersenden.

Der Richter nimmt nunmehr wie folgt Stellung
"kann ihre Bitte um Zusendung eines ERbscheins nicht entsprochen werden, da ein rechtliches Interesse nicht erkennbar ist. Sollten Sie am vorliegenden Verfahren beteiligt werden sollen, so bedarf es der Vorlage einer Vollmacht der Antragstellerin."

Aus meiner Sicht ist doch keine Vollmacht nötig? Der Antrag und die BEvollmächtigung sind doch da - Versteht das einer von Euch? :kopfkratz

Lieben Dank für Eure Hilfe

Re: Erbscheinsverfahren / kein rechtliches Interesse?

Verfasst: 02.02.2019, 11:36
von paralegal6
Hallo. Seid ihr jetzt die Notare oder Rechtsanwälte?

Re: Erbscheinsverfahren / kein rechtliches Interesse?

Verfasst: 04.02.2019, 07:52
von Mirami
Hey, wir sind hier als Notar tätig.

Re: Erbscheinsverfahren / kein rechtliches Interesse?

Verfasst: 04.02.2019, 16:15
von Katzenfisch
Welche Staatsangehörigkeit hat die Alleinerbin? Hat der Erblasser ein handschriftliches Testament hinterlassen? Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser?

Re: Erbscheinsverfahren / kein rechtliches Interesse?

Verfasst: 05.02.2019, 08:58
von ...
In der Vollmacht wurden doch hoffentlich die Notarin namentlich benannt. Die Standardvollmachten aus den Urkunden passen natürlich nicht, da diese immer auf den (beurkundenden) Notar verweisen, welcher hier nicht vorhanden ist.

Im Übrigen solltet ihr euch für die Antragstellerin legitimieren und auf §11 S. 4 FamFG verweisen und/oder auf die Vollmacht in dem Antrag verweisen. Es kann ja auch sein, dass diese übersehen wurde.

Re: Erbscheinsverfahren / kein rechtliches Interesse?

Verfasst: 11.02.2019, 08:06
von Mirami
Ja, die Notarin wurde in der Vollmacht namentlich benannt.
Nachdem wir den Richter nochmal auf die Vollmacht in der Urkunde aufmerksam gemacht haben, hat er auf eine weitere Vollmacht verzichtet


Danke für Eure Rückmeldungen.