Erbschein nach Tochter, Eltern mittlerweile auch verstorben

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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KiwiHH
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#1

04.09.2018, 17:05

Hallo ihr Lieben,

ich benötige mal eine Formulierungshilfe, bislang habe ich noch nicht so recht etwas gefunden. Folgender Sachverhalt:

Tochter 1 beauftragte uns nach dem Tod der Mutter mit der Testamentseröffnung des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Eltern. Der Vater war bereits 2015 verstorben. Die Schwester, also Tochter 2, bereits 2006, ohne Abkömmlinge.

2017 verstarb nun auch die Mutter unserer Mandantin und das Testament wurde eröffnet.
Danach beantragten wir die Grundbuchberichtigung, wonach die überlebende Tochter 1 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Wir bekamen eine Zwischenverfügung vom Grundbuchamt, mit folgendem Wortlaut:
Grundlage der Grundbuchberichtigung ist nach §35 GBO u. a. ein eröffnetes notarielles
Testament. Hier liegt das eröffnete not. Testament vom ….. vor. Dieses allein ist
jedoch nicht Grundlage der Gesamtrechtsnachfolge.
Die Miterbin XY ist vorverstorben.
Die testamentarischen Anordnungen sind nach den Regeln des §2069 BGB zu überprüfen.
Die Erbeinsetzung der benannten Kinder der Erblasserin ist auf das Vorhandensein weiterer
Kinder i. S. der test. Anordnung zu prüfen.
Aus diesen Gründen kann im Rahmen des §35 GBO die Gesamtrechtsnachfolge nur durch
die Vorlage eines Erbscheins erbracht werden.
Sie reichen daher einen entsprechenden Erbschein nach; Form §29 GBO
.

So. Nun leben die Eltern ja inzwischen auch nicht mehr, so dass die Schwester ja den Erbschein beantragen muss.

Ich weiß nur nicht, wie ich das formulieren soll....

Ich hätte jetzt so angefangen:

Nach dem üblichen URkundseingang usw.

Die Erblasserin war nicht verheiratet.
Abkömmlinge sind nicht vorhanden.
Die Erblasserin hat nicht adoptiert.


Gesetzliche Erben der Erblasserin sind geworden:
1) die Mutter der Erblasserin, AB, geb. am ….., verstorben am ...2017 zu 1/2
2) der Vater der Erblasserin, CD, geb. am ….., verstorben am 2015 zu 1/2

Außer den vorgenannten, mittlerweile verstorbenen Personen sind und waren keine weiteren Personen vorhanden, durch die der Erbteil gemindert würde, oder durch die die gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausgeschlossen würden.

Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.
Es ist damit gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Unter Bezugnahme auf die als Anlage überreichten:
a) Sterbe- und Heiratsurkunde der Erblasserin
b) Sterbeurkunden der Erben

beantrage ich:

einen Erbschein aufgrund der eingetretenen gesetzlichen Erbfolge gemäss den vorstehenden Erbanteilen

zu Händen des Notars zu erteilen und die Kostenrechnung mir, der Erschienenen, zustellen zu wollen.

Was meint ihr? Habt ihr noch Tipps?

Vielen Dank im Voraus...
Kiwi
larifari
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#2

05.09.2018, 05:26

Welche Angaben in dem Erbschein gemacht werden müssen, ergibt sich zunächst aus § 352 FamFG. Hast Du wegen der Formulierung mal im Kersten/Bühling nachgesehen?
Ich bin aber nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig verstanden habe... Wer will nach wem einen Erbschein beantragen?

Nach Deiner Formulierung würdest Du einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragen. Meiner Meinung nach wäre das nicht richtig, wenn Tochter 1 nach ihrer zuletzt verstorbenen Mutter einen Erbschein beantragen will, es gibt doch ein Testament, aus dem die Tochter 1 ihr Erbrecht herleitet? Dann könnte die Formulierung ungefähr so lauten (muss aber natürlich nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes angepasst werden):

"Am ... ist in ..., ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, verstorben meine Mutter, XY. Sie war ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Sie war verwitwet. Aus der Ehe meiner Eltern ist außer mir meine Schwester, T 2, hervorgegangen. Weitere Abkömmlinge hat und hatte meine Mutter nicht, auch keine adoptierten.

Meine Eltern haben ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen, das nach dem Tode meiner Mutter am ... eröffnet wurde. Weitere Verfügungen von Todes wegen sind und waren nicht vorhanden.

In dem gemeinschaftlichen Testament sind als Erben nach meiner Mutter eingesetzt:

Mein am ... vorverstorbener Vater, Z, zu ... Anteil, meine am ... vorverstorbene Schwester und ich zu je ... Anteil, ersatzweise unsere Abkömmlinge.
Meine Schwester hat und hatte keine Abkömmlinge, auch keine adoptierten.

Nach den Anordnungen in dem eröffneten Testament bin ich somit Alleinerbin nach meiner Mutter geworden. Ich habe die Erbschaft angenommen. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Ich versichere hiermit an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben entgegensteht.

Ich beantrage die Erteilung eines Erbscheines, der mich als Alleinerbin ausweist."
KiwiHH
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#3

05.09.2018, 09:27

Huhu, vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe normalerweise keine Probleme bei einer Formulierung eines Erbscheines. Nur ist es in diesem Fall so, dass wir durch einen Erbschein belegen sollen, dass die bereits 2006 verstorbene Tochter keine Abkömmlinge hatte.

Also es soll kein Erbschein nach der Mutter, sondern eben nach der verstorbenen Schwester beantragt werden. Die verstorbene Tochter hatte kein Testament, also ist es doch so, dass die Eltern gesetzliche Erben geworden sind. Damals wurde auch kein Erbschein beantragt. 2015 und 2017 sind nun die Eltern verstorben, so dass ja nur noch die Schwester bleibt um eventuelle Anträge zu stellen.

Oder bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer und die wollen einen Erbschein nach der Mutter? :kopfkratz
Mein Chef meint auch, nach der Schwester.
...
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#4

05.09.2018, 09:49

Das GBA will natürlich einen ES nach der Mutter.
Ich nehme mal an die Eltern haben sich zuerst gegenseitig als Erben und ihre Kinder dann als Schlusserben eingesetzt und daraufhin ist die Mutter nach dem ersten Erbfall als Alleineigentümerin eingetragen worden (oder es stehen noch beide Eltern im Grundbuch).
Die Erbfolge nach dem Vater weist das notarielle Testament wohl aus nur die nach der Mutter nicht. Dies geht (auch) durch Erbschein. Im Zuge des Erbscheinsverfahrens wird u.a. an Eides statt zu versichern sein, dass die Schwester kinderlos vorverstorben ist. Anders lässt sich eine negative Tatsache ja überhaupt nicht belegen.
larifari
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#5

05.09.2018, 10:20

Ich sehe das auch so, wie ...
... hat geschrieben:Im Zuge des Erbscheinsverfahrens wird u.a. an Eides statt zu versichern sein, dass die Schwester kinderlos vorverstorben ist. Anders lässt sich eine negative Tatsache ja überhaupt nicht belegen.
Das dürfte durch meine vorgeschlagene Formulierung der eidesstattlichen Versicherung gedeckt sein.
KiwiHH
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#6

07.09.2018, 09:26

Oh man, wie peinlich. Jetzt, wo ihr es so schreibt, klingt es für mich auch völlig logisch, dass es ein Erbschein nach der Mutter sein muss. Da war meine Leitung wohl extrem lang. :oops: :patsch
Danke...
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