Geschäftswert Antrag Testamentsvollstreckerzeugnis und e.V.

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Lola87
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#1

04.04.2017, 22:32

Hallo zusammen,
der Wert der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sind 20 Prozent des Brutto Nachlasses. Wie berechnet sich der Wert, wenn der Testamentsvollstrecker beschränkt ist. Also in diesem Fall nur ein Wohnrecht für sich aufgrund eines Vermachtnisses in Grundbuch eintragen darf. Ist GW dann der Jahreswert des Wohnrechts?

Vielen Dank!
Lola
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Martin Filzek
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#2

05.04.2017, 10:09

Lola87 hat geschrieben:Hallo zusammen,
der Wert der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sind 20 Prozent des Brutto Nachlasses. Wie berechnet sich der Wert, wenn der Testamentsvollstrecker beschränkt ist. Also in diesem Fall nur ein Wohnrecht für sich aufgrund eines Vermachtnisses in Grundbuch eintragen darf. Ist GW dann der Jahreswert des Wohnrechts?

Vielen Dank!
Lola
Ich verstehe die Frage nicht so ganz genau. Geht es darum, dass ein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht wird, wobei der Testamentsvollstrecker allein befugt sein soll, den Antrag für ein Wohnrecht zu seinen Gunsten zu bestellen? Dann - falls es so etwas tatsächlich geben sollte? - würde ich gem. § 36 Abs. 1 auch wieder einen angemessenen Bruchteil von z. B. 20 - 50 % des Wertes des Wohnungsrechts (zu dem nicht nur ein Jahreswert gehört, sondern so viele Jahreswerte, wie sich aus § 52 ergibt) schätzen anstelle der sonst üblichen 10 - 20 % des Aktivnachlasswertes.
Oder geht es um den Eintragungsantrag selbst für das Wohnungsrecht? Der hätte natürlich den Wert des Wohnungsrechts, das auch wieder nicht nur aus einem einzigen Jahreswert besteht, sondern den sich aus § 52 nach dem Alter des Berechtigten ergebenden vervielfältigten Jahreswerten.

Woher stammt übrigens die apodiktische Aussage im ersten Satz des Fragebeitrags, der Wert der eidesstattl. Vesicherung zur Erlangung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses betrage genau 20 Prozent des Brutto-Nachlasswertes? Im Gesetz steht das doch nicht so festgeschrieben und es wird vermutlich eine Meinungsäußerung aus einem Kommentar oder Gebühren-ABC zu einer möglichen Schätzung nach § 36 Abs. 1 sein, die so also nicht ganz feststehend ist. Vgl. hierzu Diehn in Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. 2016, Kap. 4 Erbrecht unter IV. Testamentsvollstreckung, Rn. 1774 ff., 1783 (in 4. Aufl. S. 329), wo es zu einer Änderung der Person des Testamentsvollstreckers u. a. heißt: "... Mit dem GNotKG insoweit geändert, als in § 65 eine gesetzgeberische Einschätzung für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern vorliegt. Die dort vorgeschlagenen 10 Prozent halte ich als Teilwert auch im notariellen Verfahren für gut geeignet. ...Ein Fall von § 36 Abs. 4 Satz 2 liegt aber auch insoweit nicht vor, weil es keine Anordnung im Gesetz gibt, dass sich die Notargebühren bei der Testamentsvollstreckung nach den für Gerichte bestimmten Vorschriften richten. Dafür genügt nicht die Existenz einer gerichtlichen Wertvoschrift für die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 65). Diese kann aber im Rahmen der Ermessensausübung von § 36 berücksichtigt werden." (Ausschnitt-Zitate Ende).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Lola87
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#3

08.04.2017, 21:09

" Geht es darum, dass ein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht wird, wobei der Testamentsvollstrecker allein befugt sein soll, den Antrag für ein Wohnrecht zu seinen Gunsten zu bestellen?" - Ja genau.

Mein Halbwissen stammt tatsächlichen aus einem Gebühren ABC. :oops:

Vielen Dank für diese detaillierte Antwort. Damit kann ich gut, was anfangen.

:thx
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