Hallo,
wir haben in letzter Zeit im Erbscheinsverfahren auch einen Beschluss über den vom Gericht festgesetzten Nachlasswert bekommen. Diesen Wert haben wir dann für unsere Gebührenrechnung auch zugrunde gelegt. Wir haben diese Bescheide aber nicht regelmässig bekommen, teilweise hat es auch länger gedauert.
Meine Frage: Hat der beurkundende Notar einen Anspruch auf diesen Beschluss und kann ihn demgemäß anfordern?
Geschäftswertbeschluss Erbschein
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nach meiner Erfahrung setzt das Nachlassgericht den Wert des Verfahrens durch Beschluss fest, wenn sich - nach Vorlage des Wertfragebogens - ein anderer Wert ergibt als der, den der Antragsteller beim Notar bei Stellung des Erbscheinsantrages angegeben hat. Vielfach erhält der Erbe genaue Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses erst nach Vorlage des Erbscheines.
Sofern es einen Wertfestsetzungsbeschluss des Gerichts gibt, hat der Notar auch Anspruch auf diesen Beschluss (siehe § 39 Abs. 2 GNotKG). Das Gericht ist sogar verpflichtet - bei abweichendem Geschäftswert - den Notar entsprechend zu informieren.
Sofern es einen Wertfestsetzungsbeschluss des Gerichts gibt, hat der Notar auch Anspruch auf diesen Beschluss (siehe § 39 Abs. 2 GNotKG). Das Gericht ist sogar verpflichtet - bei abweichendem Geschäftswert - den Notar entsprechend zu informieren.
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Früher haben wir den Wert, den uns der Erbe nach seiner Einschätzung mitgeteilt hat, auch immer in der Urkunde vermerkt. Jetzt aber nicht mehr. Das Gericht fragt auch nicht danach. Es ist doch aber korrekt, den festgesetzten Wert auch für die eigene Kostenrechnung zu nehmen oder?
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Ja, wenn eine Wertfestsetzung erfolgt und dem Notar mitgeteilt ist, muss auch er seine Kosten nach diesem Wert abrechnen.
Wir fragen den Antragsteller immer nach dem Nachlasswert. Nach diesem Wert berechne ich dann erst einmal die Kosten. Kommt eine Wertfestsetzung, dann erstelle ich eine neue Kostenberechnung und schreibe dazu: Die bestehende Kostenberechnung wird nachfolgend berichtigt, nachdem das Amtsgericht ... mit Beschluss vom ..., Aktenzeichen ... , den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren auf ... € festgesetzt hat.
Wir fragen den Antragsteller immer nach dem Nachlasswert. Nach diesem Wert berechne ich dann erst einmal die Kosten. Kommt eine Wertfestsetzung, dann erstelle ich eine neue Kostenberechnung und schreibe dazu: Die bestehende Kostenberechnung wird nachfolgend berichtigt, nachdem das Amtsgericht ... mit Beschluss vom ..., Aktenzeichen ... , den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren auf ... € festgesetzt hat.