Erbscheinsantrag zwei Erblasser, zwei anträge?

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Plumbum
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#1

18.09.2015, 12:06

HAllo zusammen,

ich muss einen Erbschein beantragen. Es gibt praktisch drei Personen A B C = Geschwister

A verstirbt vor drei Monaten = Erben sind B und C
B verstribt vor zwei Wochen = Erbe ist C

Es gibt keine weitern Familienangehörigen Kinder etc.

Nach A wurde noch kein Erbschein beantragt.

Nun meine Frage, kann ich einen Erbschein für beide Erbfälle beantragen ? oder muss erst ein Erbschein beantragt werden für A, Erben sind B und C und danach einer für B, Erbe ist C?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
noto-fee
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#2

18.09.2015, 12:22

Hallo,

hatte mal so einen ähnlichen Fall.

Habe beide Erbscheinsanträge in einer Urkunde gemacht und die Urkunde dann mit entsprechenden Überschriften (A. Erbscheinantrag nach ..., B. Erbscheinsantrag nach ...) unterteilt.

Liebe Grüße,
noto-fee
Knuddel
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#3

18.09.2015, 16:02

:zustimm :senf :genau :huepf :huepf
Jupp03/11

#4

18.09.2015, 18:41

Ich würde zwei Urkunden machen. Worin soll der Vorteil -für wen- liegen, dieses in einer Urkunde zu erledigen?
Martin Filzek
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#5

02.10.2015, 22:00

In Zeiten der KostO war es ja so, dass auch bei Zusammenfassung von zwei eidessattl. Versicherungen für zwei Erbfälle in einer Urkunde keine Gebührenersparnis eintrat, da § 44 KostO (hier § 44 II KostO) nur auf mehrere rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Urkunde anwendbar war, nicht hingegen auf die nach § 44 KostO geregelten Gebühren für z. B. eidesstattliche Versicherungen nach damals § 49 KostO, zu denen also auch bei Zusammenbeurkundung in einer Urkunde getrennte Gebühren aus den einzelnen Werten zu berechnen waren.

Nachdem seit 1.8.2013 aber mit GNotKG in den Nachfolgevorschriften zu § 44 KostO (§§ 35 I, 86 II, 109 - 111, 93 f. GNotKG) sämtliche Beurkundungsverfahrensgegenstände - auch Beschlüsse, Verfügungen von Todes wegen, eidesstattliche Versicherungen - nach §§ 35 I, 86 II zusammen zu
rechnen sind und grundsätzlich nach § 93 nur eine Gebühr aus dem Gesamtwert entsteht, hätte C also durch die Degression bei den Beurkundungsverfahrensgebühr(en) einen Kostenvorteil (der in einigen wenigen Einzelfällen zu mindern ist um Nachteile, wenn z. B. eine Vollzugstätigkeit nur zu einem Vorgang erforderlich ist, wegen § 112 aber die Berechnung der Vollzugsgebühr aus dem vollen Wert erfolgen muss - meist ist es aber so, dass der Vorteil aus der Ersparnis bei den Beurkundungsverfahrnesgebühren überwiegt).

Soweit C von sich aus die Zusammenbeurkundung wünscht, wird der Notar es schlecht anders machen können. In der Regel bestehen solche Detailkenntnisse bei den Kostenschuldnern aber natürlich nicht und sowohl die Zusammenbeurkundung als auch die getrennte Beurkundung sind dann vertretbar, wobei aber umstritten ist, ob der Notar auf die einsparbaren Mehrkosten bei Zusammenbeurkundung hinweisen muss und unterbliebene Kostenbelehrung ggf. nach § 21 GNotKG relevant sein kann.
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