Hallo,
ich hoffe, mir kann jemand helfen, weiß nämlich überhaupt nicht weiter...
Wir haben ein Pfändungsantrag gestellt - blöderweise gegen einen Verstorbenen - und die Forderung aus der Nachlasspflegschaft (Hinterlegungsstelle) auf Auszahlung des hinterlegten Betrages gepfändet.
Erben sind unbekannt. Der damalige Nachlasspfleger teilte uns mit, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wurde und er nicht mehr als Nachlasspfleger tätig ist.
Das Gericht fordert uns nun auf (zu Recht), die Klauselumschreibung auf den Nachlasspfleger als ges. Vertreter zu veranlassen. Es gibt aber keinen Nachlasspfleger mehr...
Ich hatte sogar mit dem Rechtspfleger gesprochen was denn nun zu tun wäre - aber er wusste es selbst nicht...
Hat jemand eine Idee??
Klauselumschreibung auf Nachlasspfleger
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Der Nachlasspfleger ist nicht Partei kraft Amtes, sondern führt einen Prozess als gesetzlicher Vertreter des oder der unbekannten Erben (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor § 50 Rn. 21; BGH NJW 89, 2134). Deshalb wäre eine Klauselumschreibung auch bei bestehender Nachlasspflegschaft m.E. nicht in Betracht gekommen.
Wenn die Nachlasspflegschaft aufgehoben wurde, müssten doch die Erben feststehen, der hinterlegte Betrag wird dann aber evtl. schon ausgezahlt sein.
Fragt doch beim Nachlassgericht einmal nach (durch den Vollstreckungstitel gegen den Erblasser solltet ihr ausreichend legitimiert sein).
Wenn die Nachlasspflegschaft aufgehoben wurde, müssten doch die Erben feststehen, der hinterlegte Betrag wird dann aber evtl. schon ausgezahlt sein.
Fragt doch beim Nachlassgericht einmal nach (durch den Vollstreckungstitel gegen den Erblasser solltet ihr ausreichend legitimiert sein).
Umschreibung müßte gehen bei bestehender Pflegschaft, §§ 727, 778 ZPO, im übrigen wie vor.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Du hast Recht - hierzu gibt es zwar unterschiedliche Aufffassungen in der Literatur, praxisgerecht dürfte die Klauselumschreibung (und folgende Zustellung an den Nachlasspfleger) sein.Jupp03/11 hat geschrieben:Umschreibung müßte gehen bei bestehender Pflegschaft, §§ 727, 778 ZPO
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 108
- Registriert: 13.02.2009, 08:17
- Beruf: ReNo
- Software: Andere
- Wohnort: Hessen
Danke für eure Antworten. Das Problem hier ist allerdings, dass die Pflegschaft nicht mehr besteht.
Ich habe weder Erben, noch einen Nachlasspfleger. Der Betrag ist hinterlegt. Aber wie komme ich an den hinterlegten Betrag?
Ich habe weder Erben, noch einen Nachlasspfleger. Der Betrag ist hinterlegt. Aber wie komme ich an den hinterlegten Betrag?
Mit dem Nachlassgericht sprechen, ob auf euren Antrag hin eine Nachlasspflegschaft wieder eingerichtet wird mit der einzigen Aufgabe, eure Sache abzuwickeln. Antragsberechtigung sehe ich. Es stellt sich nur die Frage, ob sich das kostenmäßig lohnt, kommt auf die Höhe der Forderung an.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 145
- Registriert: 05.12.2014, 16:07
- Beruf: Notarfachassistent, Nachlasspfleger
- Software: NoTastic
Weil z. B. das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist...
Wie hoch ist denn der hinterlegte Betrag? Stehen dem Schulden gegenüber? Wenn der hinterlegte Nachlass schon relativ werthaltig ist, hätte der Nachlasspfleger eigentlich eine Erbenermittlung machen können... Aber die genauen Hintergründe kenne ich natürlich nicht.
Wie hoch ist denn der hinterlegte Betrag? Stehen dem Schulden gegenüber? Wenn der hinterlegte Nachlass schon relativ werthaltig ist, hätte der Nachlasspfleger eigentlich eine Erbenermittlung machen können... Aber die genauen Hintergründe kenne ich natürlich nicht.