Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht?

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Plumbum
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#1

23.06.2014, 15:54

Hallo zusammen,

folgende Probleme bei erbrechtlicher Gestaltungsform:

Eltern zwei erw. Kinder. Ein Kind verzichtet auf seinen Pflichtteil / Erbteil etc., sodass es komplett von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Pflichtteilsverzichtsvertrag? dieser umfasst allerdings nicht das gesetzliche Erbrecht.
Erbverzichtsvertrag? dieser erhöht aber den Pflichtteil der anderen Pflichtteilsberechtigten.
Gibt es die Möglichkeit Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu kombinieren?

Elternteil 1) möchte zunächst auch auf seinen Pflichtteil / Erbteil nach Elternteil 2 verzichten, sodass das zweite Kind Alleinerbe nach Elternteil 2 wird. Hier soll aber die Möglichkeit der Rückabwicklung bestehen.


Mein Vorschlag:
Elternteil 2 errichtet Einzeltestament und setzt Kind 1 zum Alleinerben ein.

Elternteil 2 und Kind setzen Pflichtteilsverzichtsvertrag auf

Elternteil 2 und Elternteil 1 setzen Pflichtteilsverzichtsvertrag auf, aber mit Rücktrittsmöglichkeit (geht das überhaupt?)

Haltet ihr diese Vorgehensweise für sinnvoll oder könnte man das hier auch irgendwie durch einen Erbvertrag lösen?

Letztendlich muss herauskommen, dass ein Kind komplett von der Erbfolge in jeglicher Art und weise ausgeschlossen wird und Elternteil 1 momentan auf Erbe/Pflichtteil nach Elternteil 2 verzichtet, allerdings muss dieses wieder rückgängig gemacht werden können (was Elternteil 1 betrifft)

Für Tips und Anregungen oder Bestätigungen bin ich immer dankbar :)
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Jupp03/11

#2

23.06.2014, 16:03

Wer soll denn Elternteil 1) beerben?
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#3

23.06.2014, 17:06

da kann die gesetzliche Erbfolge eintreten,

wobei das eine Kind auch auf den Pflichtteil verzichtet von Elternteil 1, also quasi nix mehr bekommt von den Eltern.


irgendwann später wollen die Elternteile ein Berliner Testament machen, aber jetzt soll das erstmal in der geschilderten Art und Weise erfolgen.

Aber da sagst Du was, wenn Elternteil 1) jetzt auch noch Verfügungen treffen möchte, d.h. vielleicht Elternteil 2 als erstes einsetzen und danach Kind Nr. 2, gibt es da dann eine erbvertragliche Variante?
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Jupp03/11

#4

23.06.2014, 17:52

Welchen Grund gibt es, dass Elternteil 1 gegenüber Elternteil 2 einen Pflichtteilsverzicht aussprechen soll? Wenn man die Hintergründe der Geschichte nicht kennt, kann man keinen vernünftigen Vorschlag machen.
Haben beide Elternteile gemeinsames unbewegliches Vermögen?
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#5

24.06.2014, 10:55

Es läuft ein Insolvenzverfahren bezüglich einen Teils, so lange dies anhängig ist, soll auf Erbe / Pflichtteil verzichtet werden.

Die Information, ob unbewegliches Vermögen vorliegt, liegt mir noch nicht vor. Habe ich aber schon angefordert.
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#6

24.06.2014, 17:02

Grundbesitz ist vorhanden. Eigentümer ist aber nur Elternteil, der nicht in Insolvenz ist.

Vorrangig soll abgesichert werden, dass so lange die Insolvenz läuft, der Elternteil der insolvent ist, nicht erbt.
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Jupp03/11

#7

24.06.2014, 18:05

Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen Partner 1 und Sohn, der nix bekommen soll, und Partner 2, Partner 1 und Sohn geben den Verzicht gegenüber Partner 2 ab.
Einzeltestament Partner 2, da ich davon ausgehe, dass Partner 2 nichts zu vererben hat.
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#8

25.06.2014, 14:35

Hey Jupp,

danke recht herzlich! In die Richtung ging dann auch mein Gedanke.

Nun stellt sich für mich die Frage, ob man in dem Pflichtteilsverzichtsvertrag eine "Rücktrittsklausel!" oder ähnliches aufnehmen kann. Das klargestellt wird, dass nach Ablauf des Insolvenzverfahrens das rückgängig gemacht wird, bzw. der Pflichtteilsverzicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens gelten soll. Kann man das aufnehmen oder ist das nicht möglich?
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Jupp03/11

#9

25.06.2014, 15:05

Um hier jedwede Möglichkeit eines Inso-Verwalters auszuschließen, sollte nach Beendigung des Inso-Verfahrens pp. der Pflichtteilsverzicht wieder aufgehoben werden.
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#10

25.06.2014, 15:20

okay...also keine Regelung in den eigentlichen Pflichtteilsverzicht aufnehmen (Rücktrittrechts o.ä.), sondern den Beteiligten quasi mitteilen, dass sie nach Beendigung noch einmal vorstellig werden sollen.
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