Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe, Hausverkauf

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
Jette14
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#1

07.06.2014, 10:09

Hallo zusammen,

ich hoffe hier auf ein paar Tipps, denn ich soll in einem etwas schwierigen Fall "mal recherchieren was ich so finde". Ich hoffe ich finde hier Antworten, Gesetzestexte oder iirgendwie Hilfe wo ich noch suchen könnte. Ich bin ein wenig mit meinem Latein am Ende :shock:

Folgender Sachverhalt:

Ein Mandant hat drei Brüder. Der Vater ist verstorben und die Mutter ist als nicht befreiter Vorerbe, die vier Brüder als Nacherben und im Falle des Ausfalls eines Nacherben die leiblichen Kinder der Nacherben als Ersatzerben eingesetzt und im Grundbuch eingetragen.

Die Familie hat einige Häuser.

Eines dieser Häuser soll nun in aller Einverständnis an einen der Brüder, bzw. an die Frau des einen Bruders verkauft werden. Die vier Brüder sollen den Verkaufserlös zu gleichen Teilen ausgezahlt bekommen. Es wurde ein notarieller Kaufvertrag gemacht den die Mutter, die Brüder , die volljährigen Kinder der Brüder und die Mütter der nicht volljährigen Kinder der Brüder in Vertretung der Kinder unterschrieben haben. Lt. Kaufvertrag geht der Erlös erst einmal einzig an die Mutter. Die Brüder haben einen Schenkungsvertrag aufgesetzt und gemeinsam mit der Mutter unterschrieben, der allerdings nicht notariell beurkundet wurde (wohl um die Kosten zu sparen). Nun hat der Notar einen Rechtspfleger bestellt, der fragt wohin das Suggorat geht. Und das es mündelsicher angelegt werden muss. Dieses wollen jedoch die Brüder nicht (bei derzeitigen Zinsen nachvollziehbar) sondern das Geld soll eben zu gleichen Teilen ausgezahlt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es da? Mein erster Gedanke war die Schenkung in den Kaufvertrag aufzunehmen, die ja dann eindeutig benennt, dass die Nacherben Nutznießer dieser Verkaufes sind. Meines Erachtens nach hat der Ersatzerbe an diesem Punkt keinen wirklichen Einfluss auf einen Verkauf (jedenfalls nach dem was ich so an Urteilen gefunden hab). Das jedoch will der kaufende Bruder mit seiner Frau wohl nicht, da er dann weniger abschreiben kann im Jahr - denn sein Anteil wird ja angerechnet bei der Steuer.

Trotzdem habe ich nichts gefunden im www. Auch eben nicht diese Möglichkeit.

Wäre die Aufnahme der Schenkung in den Vertrag eine Möglichkeit den Kaufvertrag "durchzusetzen"?. Der kaufende Bruder meint wir sollen sonst eben klagen. Nur gegen wen oder was klagt man da dann eigentlich ? Den Rechtspfleger? Die Eintragung im Grundbuch? :?: :?: :?:

Hiiiilllfeeeeeeee

Vielen Dank schonmal für jeden einzelnen noch so kleinen Tipp.

Ein schönes Pfingstwochenende Euch allen :)
Jupp03/11

#2

07.06.2014, 10:37

Man sollte den Notar mal fragen, warum in dem Vertrag auch die Ersatznacherben überhaupt gehandelt haben, teilweise vertreten durch die Eltern. Wenn er dieses für erforderlich halten sollte bei voll entgeltlicher Verfügung, sollte er auch die entsprechende Vorschrift benennen. Ich kenne eine solche nicht.
Jette14
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#3

07.06.2014, 10:41

Ne Jupp eben, er meint aber das müsse so sein. Da wir aber "nur" eine Kanzlei sind ohne Notariat...naja.

Was kann man dagegen denn jetzt noch tun ?
Jette14
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#4

07.06.2014, 10:43

Ich habe eben auch nur Urteile gefunden in denen Vermerkt ist, dass der Ersatzerbe in keinem Fall vor versterben des Vorerbens mitzureden hat und im Falle des versterbens des Vorerbens eben auch nur wenn der "dazugehörige" Nacherbe schon verstorben ist.

Der Notar sieht das irgendwie anders... :roll:
Jupp03/11

#5

07.06.2014, 10:49

Kontakt aufnehmen mit dem zuständigen Grundbuchrechtspfleger, mit diesem den Sachverhalt erörtern, ob dieser tatsächlich für den Vollzug des Kaufvertrages und Löschung des Nacherbenvermerks die Genehmigung des Familiengerichts verlangt und zwar unter welcher gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Wie bereits erwähnt, ich kenne eine solche nicht.
Jette14
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#6

07.06.2014, 10:55

Ok, danke erstmal. ich werde da Dienstag dann mal anrufen. Oder muss das meine Chefin machen?

Vielleicht weiss ja noch jemand anderes mehr ?
Jette14
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#7

07.06.2014, 10:59

Wobei der Rechtspfleger ja aus dem gleichen Gerichtsstand kommt. hätte der das nich sehen müssen, dass es dafür keine Grundlage gibt?
Jupp03/11

#8

07.06.2014, 11:16

Das sollte schon die Chefin persönlich machen, wenn sie § 2113 BGB hier Rd 6 gelesen hat.
Jupp03/11

#9

07.06.2014, 11:19

Das einzige, warum hier ein Pfleger bestellt wurde, könnte sein, dass der GB-Rechtspfleger die Ersatznacherben vor Löschung des Vermerks formlos anhören will. Und dieses sollte mit dem Rechtspfleger erörtert werden.
Jette14
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#10

07.06.2014, 11:25

Das wäre ja in Ordnung, der Notar mein nun aber dass man um die mündelsichere Anlage nicht drum herum kommt ?
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