Guten Morgen, ihr Lieben,
ich habe da ein Problem und brauche Rat:
Der Bruder unseres Mandanten ist polnischer Staatsangehöriger und in Polen verstorben.
Ich soll jetzt eine Erbausschlagung vorbereiten. Das ist ja nicht das Problem.
Aber wo schicke ich die hin? Ist das Wohnsitz-AG in Polen zuständig, so wie bei uns?
Vielen Dank schon mal für eine Antwort.
LG Brigitte
Erbausschlagung für Erblasser in Polen
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Als Nachlassgericht ist entweder das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz des Erblassers muss nicht mit der Meldeanschrift identisch sein. Ausschlaggebend ist der tatsächliche - nicht nur kurzfristige - Aufenthalt. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung als auch für die Möglichkeit, die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts (anstelle der notariellen Unterschriftsbeglaubigung) abzugeben.
Hatte der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz, so ist der letzte inländische Aufenthaltsort maßgebend.
Hatte der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist
wenn dieser die Deutsche Staatsangehörigkeit hatte, das Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße 9, 12203 Berlin, zuständig. Dieses kann das Nachlassverfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen;
wenn dieser nicht Deutscher Staatsangehöriger war, jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... hlass.html" target="blank
Hatte der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz, so ist der letzte inländische Aufenthaltsort maßgebend.
Hatte der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist
wenn dieser die Deutsche Staatsangehörigkeit hatte, das Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße 9, 12203 Berlin, zuständig. Dieses kann das Nachlassverfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen;
wenn dieser nicht Deutscher Staatsangehöriger war, jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.
Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... hlass.html" target="blank
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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- Manfred Fisch
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Ihr Lieben,
ich hätte ihn an die polnische Botschaft verwiesen, da mir das polnische Recht und seine Anwendbarkeit nicht bekannt sind, insbesondere muss ich gestehen, dass mir nicht einmal bekannt ist, ob das Erbe nach polnischem Recht ausgeschlagen werden kann.
Das FamFG kann für Erbfälle ausländischer Staatsangehöriger eigentlich keine Anwendung finden.
Viele Grüße
Manfred
ich hätte ihn an die polnische Botschaft verwiesen, da mir das polnische Recht und seine Anwendbarkeit nicht bekannt sind, insbesondere muss ich gestehen, dass mir nicht einmal bekannt ist, ob das Erbe nach polnischem Recht ausgeschlagen werden kann.
Das FamFG kann für Erbfälle ausländischer Staatsangehöriger eigentlich keine Anwendung finden.
Viele Grüße
Manfred
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Danke für die Antworten.
Der Erblasser war Pole, hat in Polen gewohnt und ist auch dort verstorben.
Das FamFG kommt da wohl nicht in Betracht, denke ich.
Den Mandanten wegzuschicken ist auch nicht das Mittel der Wahl. Der kommt nämlich am Montag und will unterschreiben.
Tja ...
Viele Grüße von
Brigitte
Der Erblasser war Pole, hat in Polen gewohnt und ist auch dort verstorben.
Das FamFG kommt da wohl nicht in Betracht, denke ich.
Den Mandanten wegzuschicken ist auch nicht das Mittel der Wahl. Der kommt nämlich am Montag und will unterschreiben.
Tja ...
Viele Grüße von
Brigitte
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Wen die Lösung interessiert:
DNotI Gutachten 105088 vom 17.08.2010
LG Brigitte
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